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Körperschaftsteuergesetz (KStG)
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KStR zu § 16 KStG: | R 16
KStH zu § 16 KStG: | H 16
BFH - Urteile zu § 16 KStG
KStG § 16 Ausgleichszahlungen
Zweiter Teil: Einkommen
Zweites Kapitel: Sondervorschriften für die Organschaft
1Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. 2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen anstelle des Organträgers zu versteuern.
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