Körperschaftsteuer-Hinweise (KStH)
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H 14.5 KStH Gewinnabführungsvertrag
Zu § 14 KStG
Änderung des § 301 AktG und § 249 HGB durch das BilMoG
> BMF vom 14.1.2010, BStBl I S. 65
Auflösung und Abführung vorvertraglicher versteuerter Rücklagen
Zur Auflösung und Abführung vorvertraglicher versteuerter Rücklagen bei einer nach den §§ 319 bis 327 AktG eingegliederten Organgesellschaft in der Rechtsform der AG oder KGaA >R 14.6 Abs. 3
Auflösung von in organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen
Eine in organschaftlicher Zeit gebildete und aufgelöste Kapitalrücklage kann an die Gesellschafter ausgeschüttet werden; sie unterliegt nicht der Gewinnabführung (> BFH vom 8.8.2001, I R 25/00, BStBl 2003 II S. 923 und > BMF vom 27.11.2003, BStBl I S. 647).
Beendigung des Gewinnabführungsvertrags
Die Beendigung des GAV, weil er aus Sicht der Parteien seinen Zweck der Konzernverlustverrechnung erfüllt hat, ist kein wichtiger Grund i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG (> BFH vom 13.11.2013, I R 45/12, BStBl 2014 II S. 486).
Bildung einer Rücklage
Zur Zulässigkeit der Bildung einer Rücklage in der Bilanz einer Organgesellschaft aus Gründen der Risikovorsorge > BFH vom 29.10.1980, I R 61/77, BStBl 1981 II S. 336
Mindestlaufzeit
Die fünfjährige Mindestlaufzeit des GAV bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft bemisst sich nach Zeitjahren und nicht nach Wj. (> BFH vom 12.1.2011, I R 3/10, BStBl II S. 727). Unabhängig von einer Umstellung des Wj. der Organgesellschaft und der damit einhergehenden Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres ist für die steuerliche Anerkennung der Organschaft die Mindestlaufzeit des GAV von fünf Zeitjahren einzuhalten (> BFH vom 13.11.2013, I R 45/12, BStBl 2014 II S. 486). Zur Voraussetzung der Mindestlaufzeit > BMF vom 10.11.2005, BStBl I S. 1038 Rn. 4
Verzinsung des Anspruchs auf Verlustübernahme nach § 302 AktG
Die unterlassene oder unzutreffende Verzinsung eines Verlustausgleichsanspruchs steht einer tatsächlichen Durchführung des GAV nicht entgegen (> BMF vom 15.10.2007, BStBl I S. 765).
Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags
Bei einem lediglich mit der Vorgründungsgesellschaft (>H 1.1) abgeschlossenen GAV gehen die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nicht automatisch auf die später gegründete und eingetragene Kapitalgesellschaft über (> BFH vom 8.11.1989, I R 174/86, BStBl 1990 II S. 91).
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