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H 14.8 KStH Bildung und Auflösung besonderer Ausgleichsposten beim Organträger

Zu § 14 KStG

Allgemeine Fragen zu organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen

> BMF vom 26.8.2003, BStBl I S. 437 Rn. 40 ff.

Berechnung der Mehrabführung

Die Mehrabführung der Organgesellschaft an den Organträger ist ein rein rechnerischer Differenzbetrag zweier Vergleichswerte und kann auch in einer sog. Minderverlustübernahme bestehen. Auf einen tatsächlichen Vermögensabfluss kommt es nicht an (> BFH vom 6.6.2013, I R 38/11, BStBl 2014 II S. 398, > BFH vom 27.11.2013, I R 36/13, BStBl 2014 II S. 651).

Passiver Ausgleichsposten im Falle außerbilanzieller Zurechnung bei der Organgesellschaft

Ein passiver Ausgleichsposten i. S. d. § 14 Abs. 4 KStG für Mehrabführungen ist nicht zu bilden, wenn die auf die Organgesellschaft entfallenden Beteiligungsverluste aus einem KG-Anteil aufgrund außerbilanzieller Zurechnung gem. § 15a EStG neutralisiert werden und damit das dem Organträger zuzurechnende Einkommen nicht mindern (> BFH vom 29.8.2012, I R 65/11, BStBl 2013 II S. 555). Mit Ausnahme des Anwendungsfalls des § 15a EStG ist in allen anderen Fällen bei der Bildung organschaftlicher Ausgleichsposten weiterhin nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 6 KStG auf die Abweichung des an den Organträger abgeführten Gewinns vom Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abzustellen. Die organschaftlichen Ausgleichsposten sind aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 14 Abs. 4 Satz 1 KStG in der Steuerbilanz zu aktivieren oder zu passivieren (> BMF vom 15.7.2013, BStBl I S. 921).

Steuerliches Einlagekonto

> BMF vom 4.6.2003, BStBl I S. 366 Rn. 28


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