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H 21 KStH

Zu § 21 KStG

Beitragsrückerstattung bei Versicherungsunternehmen

> BMF vom 7.3.1978 , BStBl I S. 160 und > BMF vom 14.12.1984 , BStBl 1985 I S. 11

Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen

Beitragsrückerstattungen in der Lebens- und Krankenversicherung, die sich nach dem Jahresüberschuss bemessen, sind nach § 21 KStG nur beschränkt abziehbar (> BFH vom 7.3.2007, I R 61/05, BStBl II S. 589).

Erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen

Durch § 21 Abs. 3 KStG werden nur erfolgsabhängige, nicht aber erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen vom Abzinsungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG ausgeschlossen. Rückstellungen für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen sind abzuzinsen (> BFH vom 25.11.2009, I R 9/09, BStBl 2010 II S. 304).


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