Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Körperschaftsteuer-Hinweise (KStH)

zum Inhaltsverzeichnis


Suchen + finden


BFH - Urteile

zurück zu: § 3 KStGweiter zu: H 4.1 KStH

H 3 KStH

Zu § 3 KStG

GmbH & Co. KG

Eine Publikums-GmbH & Co. KG ist weder als nichtrechtsfähiger Verein i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG noch als nichtrechtsfähige Personenvereinigung nach § 3 Abs. 1 KStG körperschaftsteuerpflichtig (> BFH vom 25.6.1984, GrS 4/82, BStBl II S. 751).

Steuerpflicht einer Vorgründungsgesellschaft

>H 1.1 Vorgründungsgesellschaft


BFH - Urteile

zurück zu: § 3 KStGweiter zu: H 4.1 KStH



Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin