Körperschaftsteuer-Hinweise (KStH)
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H 4.5 KStH Abgrenzung in Einzelfällen
Zu § 4 KStG
Arbeitsbetriebe von Straf- und Untersuchungshaftanstalten
Arbeitsbetriebe einer Strafvollzugsanstalt entfalten keine wirtschaftliche Tätigkeit, weil die Beschäftigung von Strafgefangenen zur hoheitlichen Tätigkeit gehört. Für Arbeitsbetriebe einer Untersuchungshaftvollzugsanstalt gilt Entsprechendes, wenn die Gefangenen nur in derselben Weise wie Strafgefangene beschäftigt werden (> vom 14.10.1964, I 80/62 U, BStBl 1965 III S. 95).
Auftragsforschung
Campingplatz
Die Unterhaltung eines Zeltplatzes oder Campingplatzes (>H 4.3 Inventar) stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar (> vom 20.5.1960, III 440/58 S, BStBl III S. 368).
Friedhofsverwaltung, Grabpflegeleistungen u. Ä.
Die Friedhofsverwaltung ist ein Hoheitsbetrieb, soweit Aufgaben des Bestattungswesens wahrgenommen werden. Dazu gehören neben dem eigentlichen Vorgang der Bestattung die Grabfundamentierung, das Vorhalten aller erforderlichen Einrichtungen und Vorrichtungen sowie die notwendigerweise anfallenden Dienstleistungen wie Wächterdienste, Sargaufbewahrung, Sargtransportdienste im Friedhofsbereich, Totengeleit, Kranzannahme, Graben der Gruft und ähnliche Leistungen. Ferner sind dem Hoheitsbetrieb solche Leistungen zuzuordnen, die kraft Herkommens oder allgemeiner Übung allein von der Friedhofsverwaltung erbracht oder allgemein als ein unverzichtbarer Bestandteil einer würdigen Bestattung angesehen werden, z. B. Läuten der Glocken, übliche Ausschmückung des ausgehobenen Grabes, musikalische Umrahmung der Trauerfeier. Dagegen sind Blumenverkäufe und Grabpflegeleistungen wirtschaftliche, vom Hoheitsbetrieb abgrenzbare Tätigkeiten (> BFH vom 14.4.1983, V R 3/79, BStBl II S. 491).
Kindergärten und Kindertagesstätten
Von einer Kommune betriebene Kindergärten sind unbeschadet des Rechtsanspruchs von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Förderung in Tageseinrichtungen nach § 24 SGB VIII keine Hoheitsbetriebe, sondern BgA (> BFH vom 12.7.2012, I R 106/10, BStBl II S. 837).
Kommunales Krematorium
Auch wenn eine wirtschaftliche Betätigung durch landesrechtliche Regelungen in einem einzelnen Land ausschließlich der öffentlichen Hand vorbehalten ist, handelt es sich nur dann um einen Hoheitsbetrieb i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG, wenn der Markt für die angebotene Leistung örtlich so eingegrenzt ist, dass eine Wettbewerbsbeeinträchtigung steuerpflichtiger Unternehmen in anderen Ländern oder EU-Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden kann (> BFH vom 29.10.2008, I R 51/07, BStBl 2009 II S. 1022).
Hierzu nachfolgend > BMF vom 11.12.2009, BStBl I S. 1597
Kurbetriebe
Die Gemeinde kann Parkwege, soweit sie öffentlich-rechtlich gewidmet sind, nicht dem Kurbetrieb als BgA zuordnen (> BFH vom 26.4.1990, V R 166/84, BStBl II S. 799).
Marktveranstaltungen (Wochen- und Krammärkte)
Die Überlassung von Standplätzen an die Beschicker von Wochen- und Krammärkten stellt einen BgA der Gemeinde dar (> vom 26.2.1957, I 327/56 U, BStBl III S. 146). Das gilt auch dann, wenn die Marktveranstaltungen auf öffentlichen Straßenflächen stattfinden (> vom 17.5.2000, I R 50/98, BStBl 2001 II S. 558).
Parkraumbewirtschaftung
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Bewachte Parkplätze
Die Unterhaltung von bewachten Parkplätzen erfüllt die Merkmale eines BgA (> vom 22.9.1976, I R 102/74, BStBl II S. 793).
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Öffentliche Tiefgarage
Eine von einer jPöR betriebene öffentliche Tiefgarage ist ein dem öffentlichen Verkehr dienender Betrieb i. S. d. § 4 Abs. 3 KStG (> BFH vom 8.11.1989, I R 187/85, BStBl 1990 II S. 242).
Träger der Sozialversicherung
Die öffentlich-rechtlichen Träger der Sozialversicherung werden in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig (> vom 4.2.1976, I R 200/73, BStBl II S. 355).
Vermittlungstätigkeit gesetzlicher Krankenversicherungen
Gesetzliche Krankenversicherungen unterhalten einen BgA, wenn sie ihren Mitgliedern private Zusatzversicherungsverträge vermitteln und dafür von den privaten Krankenversicherungen einen Aufwendungsersatz erhalten (> BFH vom 3.2.2010, I R 8/09, BStBl II S. 502).
Viehmärkte
Der Betrieb von städtischen Nutz- und Zuchtviehmärkten ist als BgA anzusehen (> vom 10.5.1955, I 124/53 U, BStBl III S. 176).
Wasserbeschaffung, Wasserversorgung
Bei der Wasserversorgung handelt eine Gemeinde, anders als bei der Wasserbeschaffung, nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt (> vom 15.3.1972, I R 232/71, BStBl II S. 500 und > BFH vom 28.1.1988, V R 112/86, BStBl II S. 473). Wird die Wasserbeschaffung zusammen mit der Wasserversorgung durchgeführt, liegt eine einheitliche, untrennbare wirtschaftliche Tätigkeit vor (> BFH vom 30.11.1989, I R 79-80/86, BStBl 1990 II S. 452).
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