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Körperschaftsteuer-Hinweise (KStH)

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H 6 KStH Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen

Zu § 6 KStG

Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug

>H 20.1 Abgeltungsteuer Allgemeines EStH

Beispiel zur Berechnung des Einkommens bei partieller Steuerpflicht

Das steuerpflichtige Einkommen einer überdotierten Pensionskasse wird wie folgt berechnet:


Aktiva
5.000.000
Passiva
3.500.000
Vermögen der Kasse
1.500.000
Verlustrücklage
500.000
übersteigendes Vermögen (Überdotierung)
1. 000.000
Einkommen der Kasse
100.000
steuerpflichtiges Einkommen:
100.000 x 1.000.000
= 66.667
1.500.000

Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen

Bezieht eine Kasse, die partiell steuerpflichtig ist, Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, sind diese Einkünfte im Verhältnis des überdotierten zum Gesamtvermögen der Kasse in die Veranlagung einzubeziehen; nur insoweit ist die auf die Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer auf die eigene Körperschaftsteuer der Kasse anzurechnen (> BFH vom 31.7.1991, I R 4/89, BStBl 1992 II S. 98).

Zuwendungen nach §§ 4c und 4d EStG

>R 4c und 4d EStR


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