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H 8.13 KStH Sonstige Vereine und Einrichtungen

Zu § 8 KStG

Lohnsteuerhilfevereine

Die von Lohnsteuerhilfevereinen (>H 5.1 Abgrenzung) erhobenen Beiträge sind in vollem Umfang steuerpflichtige Entgelte für Gegenleistungen der Vereine an ihre Mitglieder. § 8 Abs. 5 KStG findet keine Anwendung (> vom 29.8.1973, I R 234/71, BStBl 1974 II S. 60).


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