Körperschaftsteuer-Hinweise (KStH)
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H 8.8 KStH Tantiemen
Zu § 8 KStG
Allgemeines
Vereinbart eine GmbH mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, liegt darin eine vGA, wenn der nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres entstehende gesellschaftsrechtliche Gewinnanspruch lediglich der Form nach in einen Gehaltsanspruch gekleidet ist (> BFH vom 2.12.1992, I R 54/91, BStBl 1993 II S. 311).
Grundsätze
> BMF vom 1.2.2002, BStBl I S. 219
Nach der sog. 75/25-Regelvermutung ist zu beachten, dass die Bezüge im Allgemeinen wenigstens zu 75 % aus einem festen und höchstens zu 25 % aus erfolgsabhängigen Bestandteilen (Tantiemen) bestehen. Übersteigt der variable Anteil der Vergütung diese Grenze, ist im Einzelfall zu ermitteln, ob die gewählte Gestaltung betrieblich oder gesellschaftsrechtlich veranlasst ist (> vom 27.2.2003, I R 46/01, BStBl 2004 II S. 132 und > vom 4.6.2003, I R 24/02, BStBl 2004 II S. 136).
Unerwartete Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Gewinntantieme
> vom 10.7.2002, I R 37/01, BStBl 2003 II S. 418
Umsatztantieme
Umsatzabhängige Vergütungen an Geschäftsführer sind steuerlich nur anzuerkennen, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass die mit dem Vergütungsanreiz angestrebten Ziele mit einer gewinnabhängigen Vergütung nicht zu erreichen sind. Besondere Gründe sind in der Branchenüblichkeit und der Aufbauphase der Gesellschaft gegeben (> vom 5.10.1977, I R 230/75, BStBl 1978 II S. 234, > BFH vom 28.6.1989, I R 89/85, BStBl II S. 854 und > BFH vom 19.2.1999, I R 105-107/97, BStBl II S. 321).
Voraussetzung der Anerkennung der Umsatztantieme ist aber die vertragliche, zeitliche und höhenmäßige Begrenzung der Umsatztantieme. Eine derartige Begrenzung ist zur Vermeidung einer künftigen Gewinnabsaugung und einer die Rendite vernachlässigenden Umsatzsteigerung notwendig (> BFH vom 19.2.1999, I R 105-107/97, BStBl II S. 321). Die Beweislast für die Anerkennung der für eine umsatzabhängige Tantieme sprechenden Umstände trägt der Steuerpflichtige (> BFH vom 28.6.1989, I R 89/85, BStBl II S. 854).
Verlustvorträge
Ist der gewinntantiemeberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer für einen bestehenden Verlustvortrag verantwortlich oder zumindest teilverantwortlich, ist der Verlustvortrag in die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme einzubeziehen (> BFH vom 17.12.2003, I R 22/03, BStBl 2004 II S. 524). Jahresfehlbeträge müssen regelmäßig vorgetragen und durch zukünftige Jahresüberschüsse ausgeglichen werden; eine vorhergehende Verrechnung mit einem etwa bestehenden Gewinnvortrag laut Handelsbilanz darf i. d. R. nicht vorgenommen werden (> BFH vom 18.9.2007, I R 73/06, BStBl 2008 II S. 314).
Verspätete Auszahlung
Wird eine klar und eindeutig vereinbarte Gewinntantieme an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht bereits bei Fälligkeit ausgezahlt, führt dies nicht notwendigerweise zu einer vGA. Entscheidend ist, ob unter Würdigung aller Umstände die verspätete Auszahlung Ausdruck mangelnder Ernsthaftigkeit der Tantiemevereinbarung ist (> BFH vom 29.7.1992, I R 28/92, BStBl 1993 II S. 247 und > BFH vom 29.6.1994, I R 11/94, BStBl II S. 952).
(Zinslose) Vorschüsse auf Tantieme
Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter ohne eine entsprechende klare und eindeutige Abmachung einen unverzinslichen Tantiemevorschuss, ist der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung eine vGA (> BFH vom 22.10.2003, I R 36/03, BStBl 2004 II S. 307).
Zustimmungsvorbehalt
Steht eine im Übrigen klare Tantiemevereinbarung mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer unter dem Vorbehalt, dass die Gesellschafterversammlung die Tantieme anderweitig höher oder niedriger festsetzen kann, dann besteht Unsicherheit und damit auch Unklarheit, ob der Tantiemeanspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers letztlich Bestand haben wird. Deshalb ist in Höhe des Betrags der gebildeten Rückstellung für die Tantieme eine vGA anzunehmen (> BFH vom 29.4.1992, I R 21/90, BStBl II S. 851).
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