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Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR)

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KStR R 5.18 Steuerbefreiung außerhalb des Körperschaftsteuergesetzes

Zu § 5 KStG

Von der Körperschaftsteuer sind aufgrund anderer Gesetze u. a. befreit:

  1. Inländische Investmentfonds in der Rechtsform von Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG (beachte hinsichtlich Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital jedoch § 11 Abs. 1 Satz 4 InvStG),

  2. Ausgleichskassen und gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nach § 12 Abs. 3 des Vorruhestandsgesetzes vom 13.4.1984 (BGBl I S. 601, BStBl I S. 332) in der jeweils geltenden Fassung.


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