Lohnsteuer-Hinweise ()LStH
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H 19.9 LStH Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers
Zu § 19 EStG
Erben als Arbeitnehmer
Durch die Zahlung von dem Erblasser zustehenden Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen werden diese steuerlich zu Arbeitnehmern; der Lohnsteuerabzug ist nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ggf. Steuerklasse VI) der Erben oder Hinterbliebenen durchzuführen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV).
Weiterleitung von Arbeitslohn an Miterben
Nach dem Tod des Arbeitnehmers A ist an die Hinterbliebenen B, C, D und E ein Sterbegeld von 4.000 € zu zahlen. Der Arbeitgeber zahlt den Versorgungsbezug an B im Jahr 2017 aus. Dabei wurde die Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des B unter Berücksichtigung der Freibeträge für Versorgungsbezüge von 1.300 € ( 20,8 % von 4.000 € = 832 € zuzüglich 468 € ) erhoben. B gibt im Jahr 2018 je 1/4 des Bruttoversorgungsbezugs an C, D und E weiter (insgesamt 3.000 €).
Im Jahr 2017 ergeben sich lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge:
Versorgungsbezüge | 4.000 € |
./. Versorgungsfreibetrag | 832 € |
./. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag | 468 € |
lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge | 2.700 € |
Durch die Weitergabe im Jahr 2018 verbleibt B ein Anteil an den Versorgungsbezügen von 1.000 €. Hierauf entfällt ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 208 € ( 20,8 % von 1.000 €) zuzüglich eines Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag von 468 € , also steuerpflichtige Versorgungsbezüge von 324 € . Bei B sind in 2018 negative Einnahmen in Höhe von 2.376 € ( 2.700 € ./. 324 € ) anzusetzen.
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