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H 3.28 LStH Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) (§ 3 Nr. 28 EStG)

Zu § 3 EStG

Begrenzung auf 100 % des Nettoarbeitslohns

Beispiel 1 (laufend gezahlter Aufstockungsbetrag):

Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Vollzeit-Bruttogehalt in Höhe von 8.750 € nimmt von der Vollendung des 62. bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres Altersteilzeit in Anspruch. Danach scheidet er aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Der Mindestaufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Altersteilzeitgesetz beträgt 875 €. Der Arbeitgeber gewährt eine weitere freiwillige Aufstockung in Höhe von 3.000 € (Aufstockungsbetrag insgesamt 3.875 €). Der steuerfreie Teil des Aufstockungsbetrags ist wie folgt zu ermitteln:

a)

Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns

Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeit
8.750 €
./.
gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge)
3.750 €
=
maßgebender Nettoarbeitslohn
5.000 €
b)

Vergleichsberechnung

Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit
4.375 €
./.
gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge)
1.725 €
=
Zwischensumme
2.650 €
+
Mindestaufstockungsbetrag
875 €
+
freiwilliger Aufstockungsbetrag
3.000 €
=
Nettoarbeitslohn
6.525 €

Durch den freiwilligen Aufstockungsbetrag von 3.000 € ergäbe sich ein Nettoarbeitslohn bei der Altersteilzeit, der den maßgebenden Nettoarbeitslohn um 1.525 € übersteigen würde. Demnach sind steuerfrei:


Mindestaufstockungsbetrag
875 €
+
freiwilliger Aufstockungsbetrag
3.000 €
 
 
abzgl.
1.525 €
1.475 €
=
steuerfreier Aufstockungsbetrag
 
2.350 €

c)

Abrechnung des Arbeitgebers

Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit
4.375 €
+
steuerpflichtiger Aufstockungsbetrag
1.525 €
=
steuerpflichtiger Arbeitslohn
5.900 €
./.
gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge)
2.300 €
=
Zwischensumme
3.600 €
+
steuerfreier Aufstockungsbetrag
2.350 €
=
Nettoarbeitslohn
5.950 €
Beispiel 2 (sonstiger Bezug als Aufstockungsbetrag):

Ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit hätte bei einer Vollzeitbeschäftigung Anspruch auf ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 4.000 € sowie im März auf einen sonstigen Bezug (Ergebnisbeteiligung) in Höhe von 1.500 € (brutto).

Nach dem Altersteilzeitvertrag werden im März folgende Beträge gezahlt:



laufendes Bruttogehalt
2.000 €

laufende steuerfreie Aufstockung (einschließlich freiwilliger Aufstockung des Arbeitgebers)
  650 €

Brutto-Ergebnisbeteiligung (50 % der vergleichbaren Vergütung auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung)
750 €

Aufstockungsleistung auf die Ergebnisbeteiligung
750 €

  1. Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns

    jährlich laufender Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeitbeschäftigung
    48.000 €
    +
    sonstiger Bezug bei fiktiver Vollzeitbeschäftigung
    1.500 €
    ./.
    gesetzliche jährliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge)
    18.100 €
    =
    maßgebender Jahresnettoarbeitslohn
    31.400 €
  2. Vergleichsberechnung

    jährlich laufender Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit
    24.000 €
    +
    steuerpflichtiger sonstiger Bezug bei Altersteilzeit
    750 €
    ./.
    gesetzliche jährliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge)
    6.000 €
    =
    Zwischensumme
    18.750 €
    +
    Aufstockung Ergebnisbeteiligung
    750 €
    +
    steuerfreie Aufstockung (12 x 650)
    7.800 €
    =
    Jahresnettoarbeitslohn
    27.300 €

Durch die Aufstockung des sonstigen Bezugs wird der maßgebende Jahresnettoarbeitslohn von 31.400 € nicht überschritten. Demnach kann die Aufstockung des sonstigen Bezugs (im Beispiel: Aufstockung der Ergebnisbeteiligung) in Höhe von 750 € insgesamt steuerfrei bleiben.

Progressionsvorbehalt

Die Aufstockungsbeträge unterliegen dem Progressionsvorbehalt (> § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g EStG). Zur Aufzeichnung und Bescheinigung >§ 41 Abs. 1 und § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG.


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Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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