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H 38.1 LStH Steuerabzug vom Arbeitslohn

Zu § 38 EStG

Lohnsteuerabzug

  • Keine Befreiung durch Stundung oder Aussetzung der Vollziehung

    Der Arbeitgeber kann von seiner Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer nicht – auch nicht durch Stundung oder Aussetzung der Vollziehung – befreit werden (> BFH vom 8.2.1957 – BStBl III S. 329).

  • Keine Prüfung, ob Jahreslohnsteuer voraussichtlich anfällt

    Der Arbeitgeber hat die Frage, ob Jahreslohnsteuer voraussichtlich anfällt, nicht zu prüfen (> BFH vom 24.11.1961 – BStBl 1962 III S. 37).

  • Unzutreffender Steuerabzug

    Ein unzutreffender Lohnsteuerabzug kann durch Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung nicht berichtigt werden (> BFH vom 13.12.2007 – BStBl 2008 II S. 434).

  • Verhältnis Einbehaltungspflicht/Anzeigeverpflichtung

    Die Anzeige des Arbeitgebers nach § 38 Abs. 4 Satz 2 EStG ersetzt die Erfüllung der Einbehaltungspflichten. Bei unterlassener Anzeige hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit den Haftungsfolgen nicht ordnungsgemäß einbehalten (> BFH vom 9.10.2002 – BStBl II S. 884).


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Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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