Lohnsteuer-Hinweise ()LStH
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H 39a.1 LStH Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags
Zu § 39a EStG
Allgemeines
Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale > BMF vom 7.8.2013 (BStBlI S. 951)
Beispiele
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Umrechnung des Jahresfreibetrags
Ein monatlich entlohnter Arbeitnehmer beantragt am 2. 5. die Berücksichtigung eines Freibetrags. Es wird vom Finanzamt ein Freibetrag von 1.555 € festgestellt, der auf die Monate Juni bis Dezember (7 Monate) zu verteilen ist. Außer dem Jahresfreibetrag von 1.555 € ist ab 1 .6. ein Monatsfreibetrag von 223 € zu berücksichtigen.
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Erhöhung eines berücksichtigten Freibetrags
Ein monatlich entlohnter Arbeitnehmer, für den mit Wirkung vom 1. 1. an ein Freibetrag von 2.400 € (monatlich 200 €) berücksichtigt worden ist, macht am 10. 3. weitere Aufwendungen von 963 € geltend. Es ergibt sich ein neuer Jahresfreibetrag von (2.400 € + 963 € =) 3.363 €. Für die Berechnung des neuen Monatsfreibetrags ab April ist der Jahresfreibetrag um die bei der Lohnsteuerberechnung bisher zu berücksichtigenden Monatsfreibeträge Januar bis März von (3 x 200 € =) 600 € zu kürzen. Der verbleibende Betrag von (3.363 € ./. 600 € =) 2.763 € ist auf die Monate April bis Dezember zu verteilen, so dass ab 1. 4. ein Monatsfreibetrag von 307 € zu berücksichtigen ist. Für die abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume Januar bis März bleibt der Monatsfreibetrag von 200 € unverändert.
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Herabsetzung eines Freibetrags
Ein monatlich entlohnter Arbeitnehmer, für den mit Wirkung vom 1. 1. an ein Freibetrag von 4.800 € (monatlich 400 €) berücksichtigt worden ist, teilt dem Finanzamt am 10. 3. mit, dass sich die Aufwendungen um 975 € vermindern. Es ergibt sich ein neuer Jahresfreibetrag von (4.800 € ./. 975 € =) 3.825 €. Für die Berechnung des neuen Monatsfreibetrags ab April ist der Jahresfreibetrag um die bei der Lohnsteuerberechnung bisher zu berücksichtigenden Monatsfreibeträge Januar bis März von (3 x 400 € =) 1.200 € zu kürzen. Der verbleibende Betrag von (3.825 € ./. 1.200 € =) 2.625 € ist auf die Monate April bis Dezember zu verteilen, so dass ab 1. 4. ein Monatsfreibetrag von 292 € zu berücksichtigen ist. Für die abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume Januar bis März bleibt der Monatsfreibetrag von 400 € unverändert.
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Zweijährige Geltungsdauer des Freibetrags
Ein monatlich entlohnter Arbeitnehmer beantragt im Februar 2017 die Berücksichtigung eines Freibetrags für die Dauer von zwei Jahren. Es wird vom Finanzamt ein Freibetrag von 3.000 € ermittelt, der für die Kalenderjahre 2017 und 2018 wie folgt zu verteilen ist:
Für 2017 ergibt sich für die Monate März bis Dezember ein Monatsfreibetrag von 300 € (3.000 € verteilt auf zehn Monate) und für 2018 ergibt sich für die Monate Januar bis Dezember ein Monatsfreibetrag von 250 € (3.000 € verteilt auf zwölf Monate).
Im Februar 2018 teilt der Arbeitnehmer dem Finanzamt pflichtgemäß mit, dass sich für das Kalenderjahr 2018 der Freibetrag auf 2.500 € verringert. Das Finanzamt ändert daraufhin den Jahresfreibetrag für 2018 auf 2.500 €. Für die Berechnung des neuen Monatsfreibetrags ab März 2018 ist der Jahresfreibetrag um die bei der Lohnsteuerberechnung bisher zu berücksichtigenden Monatsfreibeträge für Januar und Februar 2018 von (2 x 250 € =) 500 € zu kürzen. Der verbleibende Betrag von (2.500 € ./. 500 € =) 2.000 € ist auf die Monate März bis Dezember 2018 zu verteilen, so dass sich nunmehr ein herabgesetzter Monatsfreibetrag von 200 € ergibt (2.000 € verteilt auf zehn Monate). Für die abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume Januar und Februar 2018 bleibt der Monatsfreibetrag von 250 € unverändert.
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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Eine Alleinerziehende hat drei zu ihrem Haushalt gehörende minderjährige Kinder und beantragt im Januar den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG für ihre drei Kinder.
Für den Entlastungsbetrag für das erste Kind in Höhe von 1.908 € wird die Steuerklasse II gebildet. Für die beiden weiteren Kinder ist jeweils ein Erhöhungsbetrag von 240 € als Freibetrag zu berücksichtigen. Es ergibt sich somit ein Jahresfreibetrag von 480 € (2 x 240 €), der auf die Monate Januar bis Dezember zu verteilen ist, so dass ein Monatsbetrag von 40 € (480 € verteilt auf zwölf Monate) zu berücksichtigen ist. Die Antragsgrenze von 600 € ist insoweit nicht zu beachten (§ 39a Abs. 2 Satz 4 EStG).
Freibetrag wegen haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnaher Dienstleistungen
> BMF vom 10.1.2014 (BStBl I S. 75)
>BMF vom … (BStBl I S. …)
Freibetrag wegen negativer Einkünfte
>R 39a.2
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