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H 9.11 (5–10) LStH Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

Zu § 9 EStG

Drittaufwand

Der Abzug der Aufwendungen für die Zweitwohnung ist ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses (z. B. Mietvertrag) von einem Dritten getragen werden (> BFH vom 13.3.1996 – BStBl II S. 375 und vom 24.2.2000 – BStBl II S. 314).

Eigene Zweitwohnung

Bei einer im Eigentum des Arbeitnehmers stehenden Zweitwohnung gilt Folgendes:

  • Zu den Aufwendungen gehören auch die Absetzungen für Abnutzung, Hypothekenzinsen und Reparaturkosten (> BFH vom 3.12.1982 – BStBl 1983 II S. 467).

  • > BMF vom 24.10.2014 (BStBl I S. 1412), Rz. 103

Erstattung durch den Arbeitgeber

  • Steuerfrei > § 3 Nr. 13, 16 EStG, R 3.13, 3.16 und BMF vom 24.10.2014 (BStBl I S. 1412), Rz. 108

  • Steuerfreie Arbeitgebererstattungen mindern die abziehbaren Werbungskosten auch dann, wenn sie erst im Folgejahr geleistet werden (> BFH vom 20.9.2006 – BStBl 2007 II S. 756).

Familienheimfahrten

  • Tritt der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht an, sind die Aufwendungen für die stattdessen durchgeführte Besuchsfahrt des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort keine Werbungskosten (> BFH vom 2.2.2011 – BStBl II S. 456). Entsprechendes gilt für die Besuchsfahrten des Lebenspartners (> § 2 Abs. 8 EStG).

  • Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann aufwandsunabhängig in Anspruch genommen werden. Steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen (> BFH vom 18.4.2013 – BStBl II S. 735).

  • Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen berechtigen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG nicht zum Werbungskostenabzug (> BFH vom 28.2.2013 – BStBl II S. 629).

  • Wird bei einem behinderten Menschen der Grad der Behinderung herabgesetzt und liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nach der Herabsetzung nicht mehr vor, ist dies ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen. Aufwendungen für Familienheimfahrten können daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nach § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG bemessen werden (> BFH vom 11.3.2014 – BStBl II S. 525).

Kostenarten

Zu den einzelnen Kostenarten bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung > BFH vom 4.4.2006 (BStBl II S. 567)

Pauschbeträge bei doppelter Haushaltsführung im Ausland

> BMF vom 9. 12. 2015 (BStBl I S. 1058) ab 1.1.2016; > BMF vom 14. 12. 2016 (BStBl I S. 1438) ab 1. 1. 2017 ; zur Begrenzung auf 40 % >R 9.11 Abs. 10 Satz 7 Nr. 3 Satz 2

Telefonkosten

Anstelle der Aufwendungen für eine Heimfahrt an den Ort des eigenen Hausstands können die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum eigenen Hausstand des Arbeitnehmers gehören, berücksichtigt werden (> BFH vom 18.3.1988 – BStBl II S. 988).

Übernachtungskosten

Die Übernachtungskosten sind für den Werbungskostenabzug grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen. Sie können geschätzt werden, wenn sie dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind (> BFH vom 12.9.2001 – BStBl II S. 775).

Umzugskosten

  • >R 9.11 Abs. 9

  • Zu den notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung gehören auch die durch das Beziehen oder die Aufgabe der Zweitwohnung verursachten tatsächlichen Umzugskosten (> BFH vom 29.4.1992 – BStBl II S. 667).

  • > H 9.9 (Doppelter Mietaufwand)

Unfallschäden

> H 9.10

Unterkunftskosten

  • bei doppelter Haushaltsführung im Inland > BMF vom 24.10.2014 (BStBl I S. 1412), Rz. 102 ff.

  • bei doppelter Haushaltsführung im Ausland sind die tatsächlichen Mietkosten anzusetzen, soweit sie nicht überhöht sind (> BFH vom 16.3.1979 – BStBl II S. 473). Entsprechendes gilt für die tatsächlich angefallenen Unterkunftskosten im eigenen Haus (> BFH vom 24.5.2000 – BStBl II S. 474). Nicht überhöht sind Aufwendungen, die sich für eine Wohnung von 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben würden (> BFH vom 9.8.2007 – BStBl II S. 820).

  • Ein häusliches Arbeitszimmer in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort ist bei der Ermittlung der abziehbaren Unterkunftskosten nicht zu berücksichtigen; der Abzug der hierauf entfallenden Aufwendungen richtet sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (> BFH vom 9.8.2007 – BStBl 2009 II S. 722).

  • Die Vorschriften über den Abzug notwendiger Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung stehen dem allgemeinen Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter Mietzahlungen nicht entgegen (> BFH vom 13.7.2011 – BStBl 2012 II S. 104); > H 9.9 (Doppelter Mietaufwand).

Verpflegungsmehraufwendungen

  • >R 9.11 Abs. 7 und BMF vom 24.10.2014 (BStBl I S. 1412), Rz. 57

  • Die Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für die Verpflegung auf drei Monate bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung ist verfassungsgemäß (> BFH vom 8.7.2010 – BStBl 2011 II S. 32).

  • Verlegt ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg und nutzt daraufhin eine bereits vorhandene Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt (sog. Wegverlegungsfall), wird die doppelte Haushaltsführung mit Umwidmung der bisherigen Wohnung in einen Zweithaushalt begründet. Mit dem Zeitpunkt der Umwidmung beginnt in sog. Wegverlegungsfällen die Dreimonatsfrist für die Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen (> BFH vom 8. 10. 2014 – BStBl 2015 II S. 336).

Wahlrecht

Wählt der Arbeitnehmer den Abzug der Fahrtkosten nach R 9.10, so kann er Verpflegungsmehraufwendungen nach R 9.11 Abs. 7 und Aufwendungen für die Zweitwohnung nach R 9.11 Abs. 8 auch dann nicht geltend machen, wenn ihm Fahrtkosten nicht an jedem Arbeitstag entstanden sind, weil er sich in Rufbereitschaft zu halten oder mehrere Arbeitsschichten nacheinander abzuleisten hatte (> BFH vom 2.10.1992 – BStBl 1993 II S. 113).


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