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R 19a. LStR Steuerbegünstigte Überlassung von Vermögensbeteiligungen

Zu § 19a EStG

Soweit § 19a EStG nach der Übergangsregelung in § 52 Abs. 27 EStG weiter anzuwenden ist, gelten die Anweisungen in R 19a LStR 2008 fort.


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