Steuerberatungsgesetz (StBerG)
zurück zu: § 11 StBerG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 13 StBerG |
Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Erster Abschnitt: Ausübung der Hilfe in Steuersachen
Vierter Unterabschnitt: Sonstige Vorschriften
§ 12 StBerG Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten
1Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. 2Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
zurück zu: § 11 StBerG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 13 StBerG |