Steuerberatungsgesetz
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Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine
Zweiter Unterabschnitt: Anerkennung
§ 18 StBerG Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“
Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ in den Namen des Vereins aufzunehmen.
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