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Steuerberatungsgesetz (StBerG)

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Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs

§ 85 StBerG Bundessteuerberaterkammer

(1) 1Die Steuerberaterkammern bilden eine Bundeskammer. 2Diese führt die Bezeichnung „Bundessteuerberaterkammer“.

(2) 1Die Bundessteuerberaterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung.

(3) 1Der Vorstand der Bundessteuerberaterkammer wird von den Steuerberaterkammern gewählt. 2Im Übrigen gibt sich die Bundessteuerberaterkammer ihre Satzung selbst. 3Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Die Vorschrift des § 83 ist sinngemäß anzuwenden.


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