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Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)

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UStAE 25.3. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen

Zu § 25 UStG (§ 72 UStDV)

(1) 1Abweichend von § 10 UStG ist Bemessungsgrundlage lediglich die Differenz (Marge) zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger entrichtet und den Aufwendungen für die Reisevorleistungen, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.

Beispiel 1:

1Ein Reiseveranstalter mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland führt eine Bahnpauschalreise im Inland aus. 2Der Preis beträgt 440 € pro Person. 3Es nehmen 40 Personen teil. 4Der Reiseveranstalter hat für Reisevorleistungen aufzuwenden:


1.
an die Deutsche Bahn AG für die Fahrt
(einschließlich Umsatzsteuer)
3 200,– €,
2.
an Hotel für Unterkunft
(einschließlich Umsatzsteuer)
12 000,– €.

5Die Marge für die Leistung des Reiseveranstalters ermittelt sich wie folgt:


Reisepreis (Aufwendungen der Reiseteilnehmer)
17 600,– €
./.
Reisevorleistungen
für Fahrt
3 200,– €
für Unterkunft
12 000,– €
15 200,– €
Marge
2 400,– €
./.
darin enthaltene Umsatzsteuer
(19/119 = Steuersatz 19 %)
383,19 €
Bemessungsgrundlage
2 016,81 €

2Zu den Aufwendungen für Reisevorleistungen gehören auch die Aufwendungen, die der Unternehmer auf Grund vertraglicher Vereinbarung für nicht ausgenutzte Kapazitäten (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 10) zahlen muss.

Beispiel 2:

Der Reiseunternehmer, der einem Hotel die Abnahme einer bestimmten Zahl von Zimmern oder auch aller Zimmer garantiert hat, muss das dafür vertraglich vereinbarte Entgelt auch dann in voller Höhe entrichten, wenn er die gebuchten Zimmer nicht alle oder nicht für den vereinbarten Abnahmezeitraum belegen kann.

3Werden im Abrechnungsverkehr zwischen Leistungsträgern und Reiseveranstaltern Reisevorleistungen ausgehend vom sog. Bruttowert (Verkaufspreis abzüglich Provisionen zuzüglich Umsatzsteuer auf den Provisionsbetrag) berechnet, handelt es sich bei den Provisionen regelmäßig um Entgelt- bzw. Reisevorleistungsminderungen und nicht um Vergütungen für besondere (Vermittlungs-)Leistungen. 4Der Wert der Reisevorleistungen ist dann identisch mit dem Wert einer agenturmäßigen Nettoberechnung. 5Die in den Abrechnungen des Leistungsträgers auf den Provisionsbetrag gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wird weder vom Leistungsträger noch vom Reiseveranstalter nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet. 6Aufwendungen für Reisevorleistungen in fremder Währung sind nach § 16 Abs. 6 UStG in dem Zeitpunkt umzurechnen, in dem die Aufwendungen geleistet worden sind.

(2) 1Treffen bei einer Reise Leistungen des Unternehmers mit eigenen Mitteln und Leistungen Dritter zusammen (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 11), sind für die Berechnung der Marge die eigenen Leistungen grundsätzlich im prozentualen Verhältnis zu den Fremdleistungen auszuscheiden. 2Die eigenen Leistungen sind mit den dafür aufgewendeten Kosten (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

Beispiel:

1Ein Reiseveranstalter mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland führt eine Buspauschalreise im Inland aus. 2Der Preis beträgt 600 € pro Person. 3Es nehmen 50 Personen teil. 4Dem Unternehmer entstehen folgende Aufwendungen:


%
1.
Eigenleistungen
a)
Beförderung mit eigenem Bus
4 000,–
b)
Betreuung am Zielort durch angestellte
Reiseleiter
1 000,–
Insgesamt
5 000,–
20
2.
Reisevorleistungen Dritter
Unterkunft und Verpflegung
20 000,–
80
25 000,–
100

5Die Marge errechnet sich wie folgt:


Reisepreis (Aufwendungen der Reiseteilnehmer)
30 000,– €
./.
20 % für Eigenleistungen
6 000,– €
24 000,– €
./.
Reisevorleistungen
20 000,– €
Marge
4 000,– €
./.
darin enthaltene Umsatzsteuer
(19/119 = Steuersatz 19 %)
638,66 €
Marge = Bemessungsgrundlage
3 361,34 €

6Der Unternehmer hat mit 19 % zu versteuern:


a)
seine Eigenleistung (6 000 € ./.
darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe
von 19/119 = Steuersatz 19 %)
5 042,02 €
b)
die Reiseleistung
3 361,34 €
8 403,36 €

3Die Eigenleistungen können auch in anderer Weise ermittelt werden, wenn dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt.

(3) Ist die einheitliche sonstige Leistung teils steuerfrei und teils steuerpflichtig (vgl. Abschnitt 25.2 Abs. 3), ist die Bemessungsgrundlage für die unter § 25 UStG fallenden Umsätze im Verhältnis der Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 UStG zu den übrigen Reisevorleistungen aufzuteilen.

Beispiel:

1Ein Reiseveranstalter mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland führt von einem inländischen Flughafen eine Flugpauschalreise nach Moskau aus. 2Der Preis beträgt 1 100 € pro Person. 3Es nehmen 80 Personen teil. 4Der Veranstalter hat an Reisevorleistungen aufzuwenden:


%
1.
Flugkosten
20 000,–
25
2.
Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Hotel
(einschließlich Umsatzsteuer)
60 000,–
75
Insgesamt
80 000,–
100

5Sofern die Vereinfachungsregelung des Abschnitts 25.2 Abs. 4 nicht angewandt wird, errechnet sich die Marge wie folgt:


Reisepreis (Aufwendungen der Reiseteilnehmer)
88 000,– €
./.
Reisevorleistungen
80 000,– €
Gesamtmarge
8 000,– €
davon entfallen
a)
auf Unterkunft und Verpflegung im Drittlandsgebiet
75 % der Reisevorleistungen – steuerfrei nach § 25
Abs. 2 UStG –
6 000,– €
b)
auf den Flug 25 % der Reisevorleistungen =
2 000,– €. Da nur 60 % der Flugstrecke über
Gemeinschaftsgebiet führt, beträgt der nach § 25
Abs. 2 UStG steuerfreie Anteil;
800,– €
der steuerpflichtige Anteil
1 200,– €
./.
darin enthaltene Umsatzsteuer
(19/119 = Steuersatz 19 %)
191,60 €
steuerpflichtig
1 008,40 €
steuerfrei
6 800,– €

6Die Bemessungsgrundlage für die Flugpauschalreise beträgt danach für steuerfreie Umsätze 6 800,– € und für steuerpflichtige Umsätze 1 008,40 €.

(4) 1Die Errechnung der Marge für die einzelne Leistung (vgl. Beispiele in den Absätzen 1 bis 3) kann bei Pauschalreisen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. 2Eine Zuordnung der Reisevorleistungen wird vielfach abrechnungstechnische Probleme aufwerfen. 3§ 25 Abs. 3 Satz 3 UStG sieht deshalb Erleichterungen vor. 4Der Unternehmer hat danach die Möglichkeit, die Marge für bestimmte Gruppen von Reiseleistungen zu ermitteln. 5Dies kann z. B. die Marge für eine in sich abgeschlossene Reise, z. B. Kreuzfahrt, oder für sämtliche Reisen während eines bestimmten Zeitraums (Saison) in einen Zielort oder ein Zielgebiet sein. 6Er kann aber auch die Marge für seine gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums bewirkten Reiseleistungen, soweit sie unter die Sonderregelung des § 25 UStG fallen, in einer Summe ermitteln.

Beispiel:

1Der Unternehmer hat im Kalenderjahr Reiseleistungen i. H. v. insgesamt 2 700 000 € bewirkt. 2An touristischen Direktaufwendungen sind ihm entstanden:


%
Eigenleistungen
Beförderungen mit eigenen Bussen
(davon 40 % Strecke im Inland = steuerpflichtig)
500 000,–
20
Reisevorleistungen
1.
Beförderungen mit Luftfahrzeugen
a)
über Gemeinschaftsgebiet 200 000,– €
b)
über Drittlandsgebiet 300 000,– €
500 000,–
20
2.
Unterkunft und Verpflegung in EU-Mitgliedstaaten
1 000 000,–
40
3.
Unterkunft und Verpflegung in Drittländern
500 000,–
20
2 500 000,–
100

3Die Marge errechnet sich wie folgt:


Einnahmen aus Reiseleistungen
2 700 000,– €
./.
20 % Eigenleistungen
540 000,– €
2 160 000,– €
./.
Reisevorleistungen
2 000 000,– €
Marge
160 000,– €
davon entfallen auf Reisevorleistungen im Sinne
von § 25 Abs. 2 UStG (Nr. 1b und Nr. 3) = 40 % der
gesamten Reisevorleistungen
steuerfrei –
64 000,– €
Reisevorleistungen (Nr. 1a und Nr. 2)
= 60 % der gesamten Reisevorleistungen
steuerpflichtig –
96 000,– €
./.
darin enthaltene Umsatzsteuer
(19/119 = Steuersatz 19 %)
15 327,73 €
Bemessungsgrundlage für steuerpflichtige Reiseleistungen
80 672,27 €
4Der Unternehmer hat danach mit 19 %
zu versteuern:
steuerpflichtige Reiseleistungen
80 672,27 €
seine Beförderungsleistung mit eigenen
Bussen, soweit sie auf das Inland entfällt
(40 % der Einnahmen aus den Eigenleis-
tungen i. H. v. 540 000 € = 216 000 €
./.
darin enthaltene Umsatzsteuer
i. H. v. 19/119 = Steuersatz 19 %)
181 512,60 €
262 184,87 €
5Nach § 25 Abs. 2 UStG sind steuerfrei
64 000,– €.
6Nicht steuerbar sind die auf das Ausland
entfallenden Beförderungsleistungen (§ 3b Abs. 1
UStG)
324 000,– €.

(5) Für den Unternehmer, der eine „Incentive-Reise“ für sein Unternehmen erwirbt, gilt Folgendes:

  1. 1Wird die Reise einem Betriebsangehörigen als unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 2 Beispiel 3) oder gegen Entgelt überlassen, bewirkt der Unternehmer damit eine Reiseleistung, die der Besteuerung nach § 25 UStG unterliegt. 2Im Falle einer unentgeltlichen Wertabgabe ergibt sich jedoch keine Marge, weil sich die Ausgaben nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG mit den Aufwendungen des Unternehmers für den Erwerb der Reise decken. 3Das Gleiche gilt, wenn eine Barzahlung des Arbeitnehmers für die Reise die Aufwendungen des Unternehmers für den Erwerb der Reise nicht übersteigt. 4Der Abzug der auf den Erwerb der Reise entfallenden Vorsteuer ist in diesen Fällen nach § 25 Abs. 4 UStG ausgeschlossen.

  2. Wird die Reise nicht gegen Entgelt oder nicht als unentgeltliche Wertabgabe an Betriebsangehörige weitergegeben, sondern im Unternehmen verwendet, z. B. für Dienstreisen von Angestellten, als Kundengeschenk usw., bewirkt der Unternehmer keine Reiseleistung im Sinne des § 25 UStG.

(6) 1Überlässt ein Reiseveranstalter an seine Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses Reisen unentgeltlich (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 1), ergibt sich keine Marge, weil sich die Ausgaben nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG mit den Aufwendungen des Reiseveranstalters für die Reise decken. 2Das Gleiche gilt, wenn eine Zuzahlung des Arbeitnehmers für die Reise die Aufwendungen des Unternehmers nicht übersteigt. 3Ein Vorsteuerabzug für die Reisevorleistungen entfällt nach § 25 Abs. 4 UStG.

(7) 1Durch die Erleichterungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 UStG wird die Verpflichtung zur Übermittlung von Voranmeldungen nicht berührt. 2Soweit in diesen Fällen die Höhe der Marge für die im Voranmeldungszeitraum bewirkten Umsätze noch nicht feststeht, bestehen keine Bedenken, dass der Unternehmer in der Voranmeldung als Bemessungsgrundlage geschätzte Beträge zu Grunde legt, die anhand der Kalkulation oder nach Erfahrungssätzen der Vorjahre zu ermitteln sind. 3Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen der Unternehmer zwar die Marge für jede einzelne Leistung ermittelt, ihm aber am Ende des Voranmeldungszeitraums die Höhe der Reisevorleistung für die in diesem Zeitraum bewirkten Leistungen noch nicht bekannt ist. 4Es muss dabei gewährleistet sein, dass sich nach endgültiger Feststellung der Bemessungsgrundlage nicht regelmäßig höhere Abschlusszahlungen ergeben.


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