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Umsatzsteuergesetz (UStG)

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UStG § 18e Bestätigungsverfahren

Fünfter Abschnitt: Besteuerung

Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage

  1. dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde;

  2. dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a die Gültigkeit der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters.


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