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UStR 245c. Angaben für den Meldezeitraum

Zu § 18a UStG

(1) 1In der ZM ist für jeden Erwerber getrennt die Summe der Bemessungsgrundlagen der in dem Meldezeitraum ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (§ 18a Abs. 2 UStG) und Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte (§ 25b Abs. 2 UStG) anzugeben. 2Unbeachtlich ist, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten versteuert.

(2) 1Wegen der Umrechnung von Werten in fremder Währung vgl. Abschnitt 222. 2Hat der Unternehmer die Rechnung für eine innergemeinschaftliche Warenlieferung, die er im letzten Monat eines Meldezeitraums ausgeführt hat, erst nach Ablauf des Meldezeitraums ausgestellt, ist für die Umrechnung grundsätzlich der Durchschnittskurs des auf den Monat der Ausführung der Lieferung folgenden Monats heranzuziehen.


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