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UStR 36. Ort der Tätigkeit

Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV)

(1) 1Die Regelung des § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG gilt nur für sonstige Leistungen, die in einem positiven Tun bestehen. 2Bei diesen Leistungen bestimmt sich der Leistungsort danach, wo die sonstige Leistung tatsächlich bewirkt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 9. 3. 2006, C-114/05, EuGHE I S. 2427). 3Der Ort, an dem der Erfolg eintritt oder die sonstige Leistung sich auswirkt, ist ohne Bedeutung (BFH-Urteil vom 4. 4. 1974, V R 161/72, BStBl II S. 532). 4 Durch das Wort „jeweils” wird klargestellt, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, wo der Unternehmer, z.B. Künstler, im Rahmen seiner Gesamttätigkeit überwiegend tätig wird, sondern dass der einzelne Umsatz zu betrachten ist. 5 Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer im Rahmen einer Veranstaltung tätig wird.

(2) 1Leistungen, die im Zusammenhang mit Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG unerlässlich sind, werden an dem Ort erbracht, an dem diese Leistungen tatsächlich bewirkt werden. 2Hierzu können auch tontechnische Leistungen im Zusammenhang mit künstlerischen oder unterhaltenden Leistungen gehören (EuGH-Urteil vom 26. 9. 1996, C-327/94, EuGHE I 1996 S. 4595, BStBl 1998 II S. 313).

(3) Bei den Leistungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG – insbesondere den künstlerischen und wissenschaftlichen Leistungen – ist zu beachten, dass sich im Falle der Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten und ähnlichen Rechten der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 und 4 Nr. 1 UStG bestimmt (vgl. Abschnitt 39 Abs. 1 und 2).

Beispiel:

1Ein Sänger gibt auf Grund eines Vertrags mit einer Konzertagentur ein Konzert im Inland. 2Auf Grund eines anderen Vertrags mit dem Sänger zeichnet eine ausländische Schallplattengesellschaft das Konzert auf.

3Der Ort der Leistung für das Konzert befindet sich nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG im Inland, da es sich um eine künstlerische Leistung handelt. 4Mit der Aufzeichnung des Konzerts für eine Schallplattenproduktion überträgt der Sänger Nutzungsrechte an seinem Urheberrecht im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 22. 3. 1979, V R 128/70, BStBl II S. 598). 5Für den Ort dieser Leistung ist § 3a Abs. 3 UStG maßgeblich.

6Zur Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, vgl. Abschnitt 39 Abs. 1 und 2 und Abschnitt 168.

(4) 1Die Frage, ob bei einem wissenschaftlichen Gutachten eine wissenschaftliche Leistung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG oder eine Beratung nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG vorliegt, ist nach dem Zweck zu beurteilen, den der Auftraggeber mit dem von ihm bestellten Gutachten verfolgt. 2Eine wissenschaftliche Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG setzt voraus, dass das erstellte Gutachten nicht auf Beratung des Auftraggebers gerichtet ist. 3Dies ist der Fall, wenn das Gutachten nach seinem Zweck keine konkrete Entscheidungshilfe für den Auftraggeber darstellt.

Beispiel 1:

1Ein Hochschullehrer hält im Auftrag eines Verbandes auf einem Fachkongress einen Vortrag. 2Inhalt des Vortrags ist die Mitteilung und Erläuterung der von ihm auf seinem Forschungsgebiet, z.B. Maschinenbau, gefundenen Ergebnisse. 3Zugleich händigt der Hochschullehrer allen Teilnehmern ein Manuskript seines Vortrags aus. 4Vortrag und Manuskript haben nach Inhalt und Form den Charakter eines wissenschaftlichen Gutachtens. 5Sie sollen allen Teilnehmern des Fachkongresses zur Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse dienen.

4Soll das Gutachten dem Auftraggeber als Entscheidungshilfe für die Lösung konkreter technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Fragen dienen, liegt eine Beratungsleistung vor.

Beispiel 2:

1Ein Wirtschaftsforschungsunternehmen erhält den Auftrag, in Form eines Gutachtens Struktur- und Standortanalysen für die Errichtung von Gewerbebetrieben zu erstellen. 2Auch wenn das Gutachten nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist, handelt es sich um eine Beratung, da das Gutachten zur Lösung konkreter wirtschaftlicher Fragen verwendet werden soll.

(5) 1Eine sonstige Leistung, die darin besteht, der Allgemeinheit gegen Entgelt die Benutzung von Geldspielautomaten zu ermöglichen, die in Spielhallen aufgestellt sind, ist als unterhaltende oder ähnliche Tätigkeit nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG anzusehen (vgl. EuGH-Urteil vom 12. 5. 2005, C-452/03, EuGHE I S. 3947). 2Für die Benutzung von Geldspielautomaten außerhalb von Spielhallen richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG (vgl. EuGH-Urteil vom 4. 7. 1985, 168/84, EuGHE S. 2251).

(6) 1Bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und bei der Begutachtung dieser Gegenstände bestimmt sich der Ort dieser Leistungen danach, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c Satz 1 UStG). 2Verwendet jedoch der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer eine USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaates als dem, in dem der leistende Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig geworden ist, gilt die Leistung als in dem Gebiet des anderen EU-Mitgliedstaates als ausgeführt (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c Satz 2 UStG). 3Zur Verwendung einer USt-IdNr. vgl. Abschnitt 42c Abs. 3.

( 7 ) 1Als Arbeit im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c Satz 1 UStG gilt auch der Sonderfall der Leistung nach § 3 Abs. 10 UStG. 2Wartungsleistungen an Anlagen, Maschinen und Kraftfahrzeugen können als Werkleistungen angesehen werden. 3Verwendet der Unternehmer bei der Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes selbstbeschaffte Stoffe, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind, ist keine Werkleistung, sondern eine Werklieferung gegeben (§ 3 Abs. 4 UStG). 4Baut der leistende Unternehmer die ihm vom Leistungsempfänger sämtlich zur Verfügung gestellten Teile einer Maschine nur zusammen und wird die zusammengebaute Maschine nicht Bestandteil eines Grundstücks, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c UStG (vgl. Artikel 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005, ABl. EU 2005 Nr. L 288 S. 1).

( 8 ) 1Bei der Begutachtung beweglicher körperlicher Gegenstände durch Sachverständige hat § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c UStG Vorrang vor § 3a Abs. 3 und 4 Nr. 3 UStG. 2Wegen der Leistungen von Handelschemikern vgl. Abschnitt 39 Abs. 12 Satz 3.


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