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UStR 39d. Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder die Verteilung über diese Netze sowie damit unmittelbar zusammenhängende sonstige Leistungen

Zu § 3a Abs. 4 Nr. 15 UStG (§ 1 UStDV)

(1) 1Bei bestimmten sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität (§ 3a Abs. 4 Nr. 15 UStG) richtet sich der Ort der Leistung regelmäßig nach § 3a Abs. 3 UStG. 2Zu diesen Leistungen gehören die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen, die Fernleitung, die Übertragung oder die Verteilung über diese Netze sowie andere mit diesen Leistungen unmittelbar zusammenhängende Leistungen in Bezug auf Gas für alle Druckstufen und in Bezug auf Elektrizität für alle Spannungsstufen.

(2) Zu den mit der Gewährung des Zugangs zu Erdgasnetzen und der Fernleitung, der Übertragung oder der Verteilung über diese Netze unmittelbar zusammenhängenden Umsätzen gehören insbesondere:

  1. Die Gewährung des Zugangs zu Erdgasspeichern sowie die Zwischenspeicherung von Gas in solchen Speichern;

  2. das Vorhalten von Speicher- und Transportkapazitäten für Erdgas im eigenen Netz, auch wenn diese tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden;

  3. die Verpachtung von Leitungssegmenten und das Transportmanagement in fremden Netzen;

  4. die Überwachung des Transports von Gas;

  5. die Bereitstellung von Arbeitsgasvolumen im Erdgasspeichersystem einschließlich der damit einhergehenden Einspeise- und Ausspeiseleistung;

  6. die technischen Dienstleistungen wie Ausgleich von Mengen- und Druckschwankungen, Verdichterleistung, Gastrocknung, Überlassung bzw. Wartung von Mess-, Druck-, Druckregel- und Datenübertragungsanlagen und Gasbeschaffenheitsanalysen;

  7. das Steuern von Gasflüssen (Dispatching) in eigenen und fremden Gasnetzen;

  8. die sonstigen Serviceleistungen wie Überwachung, Revision und Wartung fremder Netze oder Pipelines, Netzoptimierung, Notrufbereitschaften.

(3) Zu den mit der Gewährung des Zugangs zu Elektrizitätsnetzen und der Fernleitung, der Übertragung oder der Verteilung über diese Netze unmittelbar zusammenhängenden Umsätzen gehören insbesondere:

  1. Der Anschluss an das Elektrizitätsnetz sowie die Netznutzung;

  2. die Netzführung sowie die Schaffung der Voraussetzungen für die Messung;

  3. die Spannungs- und die Frequenzhaltung;

  4. der Wiederaufbau der Versorgung nach Störungseintritt oder Störungsabgrenzung;

  5. das Vorhalten von Übertragungskapazitäten, auch wenn diese tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden;

  6. die Überwachung des Transports von Strom;

  7. die sonstigen Serviceleistungen wie Überwachung, Revision und Wartung fremder Netze, Netzoptimierung, Notrufbereitschaften.

(4) Der Ort der Vermittlung von unter § 3a Abs. 4 Nr. 15 UStG fallenden Leistungen bestimmt sich grundsätzlich nach § 3a Abs. 3 und 4 Nr. 10 UStG.


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