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UStR 42d. Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung

Zu § 3b UStG (§§ 2 bis 7 UStDV)

(1) 1Eine innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstands (innergemeinschaftliche Güterbeförderung) liegt nach § 3b Abs. 3 Satz 1 UStG vor, wenn sie in dem Gebiet von zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten beginnt (Abgangsort) und endet (Ankunftsort). 2Eine Anfahrt des Beförderungsunternehmers zum Abgangsort ist unmaßgeblich. 3Entsprechendes gilt für den Ankunftsort. 4Die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung sind für jeden Beförderungsauftrag gesondert zu prüfen; sie müssen sich aus den im Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblicherweise verwendeten Unterlagen (z.B. schriftlicher Speditionsauftrag oder Frachtbrief) ergeben. 5Für die Annahme einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ist es unerheblich, ob die Beförderungsstrecke ausschließlich über Gemeinschaftsgebiet oder auch über Drittlandsgebiet führt (vgl. Absatz 4 Beispiele 2 und 3).

(2) 1Bei einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung bestimmt sich der Ort der Leistung nach dem Abgangsort (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UStG). 2Verwendet jedoch der Leistungsempfänger gegenüber dem Beförderungsunternehmer eine USt-IdNr. eines EU-Mitgliedstaates, der nicht der EU-Mitgliedstaat ist, in dem der Abgangsort liegt, gilt die Beförderungsleistung als in dem Gebiet des anderen EU-Mitgliedstaates ausgeführt (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). 3Zur Verwendung einer USt-IdNr. vgl. Abschnitt 42c Abs. 3.

(3) 1Die deutschen Freihäfen gehören gemeinschaftsrechtlich zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ( Artikel 5 MwStSystRL ). 2Deshalb ist eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung auch dann gegeben, wenn die Beförderung in einem deutschen Freihafen beginnt und in einem anderen EU-Mitgliedstaat endet oder umgekehrt. 3Weil die Freihäfen aber nicht zum umsatzsteuerlichen Inland gehören (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG), ist eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, die in einem deutschen Freihafen beginnt und für das Unternehmen des Auftraggebers ausgeführt wird, nicht steuerbar (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStG).

(4) Beispielsfälle für innergemeinschaftliche Güterbeförderungen:

Beispiel 1:

1Die Privatperson P aus Deutschland beauftragt den deutschen Frachtführer F, Güter von Spanien nach Deutschland zu befördern.

2Der Ort der Beförderungsleistung liegt in Spanien, da die Beförderung der Güter in Spanien beginnt (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UStG) und P keine USt-IdNr. verwendet. 3F ist Steuerschuldner in Spanien ( Artikel 193 MwStSystRL , vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 4). 4Die Abrechnung richtet sich nach den Regelungen des spanischen Umsatzsteuerrechts.

Beispiel 2:

1Die Privatperson P aus Italien beauftragt den in der Schweiz ansässigen Frachtführer F, Güter von Deutschland über die Schweiz nach Italien zu befördern.

2Bei der Beförderungsleistung des F handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, weil der Transport in zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten beginnt und endet. 3Der Ort dieser Leistung bestimmt sich nach dem inländischen Abgangsort (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UStG). 4Die Leistung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. 5Unbeachtlich ist dabei, dass ein Teil der Beförderungsstrecke auf das Drittland Schweiz entfällt (vgl. Absatz 1 Satz 5). 6Der leistende Unternehmer F ist Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG) und hat den Umsatz im Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) zu versteuern (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 3).

Beispiel 3:

1Der in der Schweiz ansässige Unternehmer U beauftragt den in Deutschland ansässigen Frachtführer F, Güter von Italien über die Schweiz nach Deutschland zu befördern. 2U hat keine USt-IdNr.

3Bei der Beförderungsleistung des F handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung (vgl. Absatz 1 Satz 5), deren Ort sich nach dem italienischen Abgangsort bestimmt (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UStG). 4Die Regelung nach § 3b Abs. 3 Satz 2 UStG ist nicht anzuwenden, da U keine USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaates verwendet. 5F ist Steuerschuldner in Italien ( Artikel 193 MwStSystRL , vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 4). 6Die Abrechnung richtet sich nach den Regelungen des italienischen Umsatzsteuerrechts.

Beispiel 4:

1Der in Deutschland ansässige Unternehmer U beauftragt den in Belgien ansässigen Frachtführer F, Güter von Deutschland nach Frankreich zu befördern. 2U verwendet gegenüber F seine deutsche USt-IdNr.

3Die Beförderungsleistung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, da sich der Ort der Leistung nach dem inländischen Abgangsort bestimmt (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UStG). 4Die Regelung nach § 3b Abs. 3 Satz 2 UStG ist nicht anzuwenden, da U nicht die USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaates verwendet. 5U ist als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 2).

Beispiel 5:

1Der in Deutschland ansässige Unternehmer U hat in Portugal eine Ware gekauft. 2Er beauftragt den in Portugal ansässigen Frachtführer F, die Beförderung von Portugal nach Deutschland zu übernehmen. 3U verwendet gegenüber F seine deutsche USt-IdNr.

4Da U gegenüber F seine deutsche USt-IdNr. verwendet, verlagert sich der Ort der Beförderungsleistung vom Abgangsort in Portugal nach Deutschland (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). 5U ist als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 2).

Beispiel 6:

1Der in Luxemburg ansässige Unternehmer U beauftragt den in Deutschland ansässigen Frachtführer F, Güter von Deutschland nach Luxemburg zu befördern. 2U verwendet gegenüber F seine luxemburgische USt-IdNr.

3Da U gegenüber F seine luxemburgische USt-IdNr. verwendet, verlagert sich der Ort der Beförderungsleistung vom Abgangsort Deutschland nach Luxemburg (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). 4Steuerschuldner der luxemburgischen Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Leistungsempfänger U (vgl. Artikel 196 MwStSystRL , vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 5). 5In der Rechnung an U darf keine luxemburgische Umsatzsteuer enthalten sein (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 6).

Beispiel 7:

1Der in Deutschland ansässige Unternehmer U beauftragt den in Belgien ansässigen Frachtführer F, Güter von Deutschland nach Frankreich zu befördern. 2Die Beförderungskosten sollen dem Empfänger A in Frankreich in Rechnung gestellt werden (Frachtnachnahme). 3Dabei wird bei Auftragserteilung angegeben, dass A gegenüber F seine französische USt-IdNr. verwendet.

4Der Rechungsempfänger A ist als Leistungsempfänger der Beförderungsleistung anzusehen (vgl. Abschnitt 42c Abs. 1). 5Da A gegenüber F seine französische USt-IdNr. verwendet, verlagert sich der Ort der Beförderungsleistung vom Abgangsort in Deutschland nach Frankreich (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). 6Steuerschuldner der französischen Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Empfänger A (vgl. Artikel 196 MwStSystRL , vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 5). 7In der Rechnung an A darf keine französische Umsatzsteuer enthalten sein (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 6).

Beispiel 8:

1Der in Deutschland ansässige Unternehmer U beauftragt den in Deutschland ansässigen Frachtführer F, Güter von Freiburg/Breisgau nach Saarbrücken zu befördern. 2Dabei entfällt ein großer Teil der Beförderungsstrecke auf Frankreich.

3Da die Güterbeförderung in Deutschland beginnt und endet, handelt es sich nicht um eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung im Sinne des § 3b Abs. 3 UStG. 4Der inländische Streckenanteil ist in Deutschland steuerbar (§ 3b Abs. 1 Satz 2 UStG). 5Die Sonderregelung des § 3b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 UStG i.V.m. § 3 UStDV ist nicht anzuwenden, da der ausländische Streckenanteil länger als 10 Kilometer ist. 6Der inländische Streckenanteil ist steuerpflichtig. 7Da Abgangs- und Bestimmungsort im Inland liegen und das Ausland nur durchfahren wird, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG nicht in Betracht. 8Der französische Streckenanteil ist in Frankreich steuerbar. 9F ist dort Steuerschuldner (vgl. Artikel 193 MwStSystRL , vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 4). 10Die Abrechnung richtet sich insoweit nach den Regelungen des französischen Umsatzsteuerrechts. 11Das Finanzamt des F kann den Sachverhalt den französischen Steuerbehörden nach Artikel 19 der Verordnung (EG) 1798/2003 mitteilen.

Beispiel 9:

1Der in Belgien ansässige Unternehmer U beauftragt den in Deutschland ansässigen Frachtführer F, Güter von Brüssel nach Magdeburg an den Empfänger A zu befördern. 2Dabei wird als Frankatur (Abrechnungsmodalität) „Frei belgisch-deutsche Grenze” vereinbart. 3Bei Auftragserteilung wird angegeben, dass U gegenüber F seine belgische und A gegenüber F seine deutsche USt-IdNr. verwendet.

4Bei der Frankatur „Frei belgisch-deutsche Grenze” stellt der leistende Unternehmer die Beförderung bis zur deutschen Grenze dem Auftraggeber und die Beförderung ab der deutschen Grenze dem Empfänger in Rechnung, so dass zwei Rechnungen erteilt werden. 5Die beiden Rechnungsempfänger sind als Leistungsempfänger anzusehen (vgl. Abschnitt 42c Abs. 1), so dass von F zwei Leistungen erbracht werden.

6Der Ort der Beförderungsleistung des F an seinen Auftraggeber U liegt in Belgien, da die Beförderung eine innergemeinschaftliche Beförderung ist und die Beförderung in Belgien beginnt (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UStG). 7Die Regelung nach § 3b Abs. 3 Satz 2 UStG ist nicht anzuwenden, da U nicht die USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaates verwendet. 8Steuerschuldner der belgischen Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Leistungsempfänger U, da der leistende Unternehmer F nicht in Belgien ansässig ist (vgl. Artikel 196 MwStSystRL , vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 5). 9In der Rechnung an U darf keine belgische Umsatzsteuer enthalten sein (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 6).

10Der Ort der Beförderungsleistung des F an den Rechnungs- und Leistungsempfänger A liegt in Deutschland, da die Beförderung eine innergemeinschaftliche Beförderung ist und A seine deutsche USt-IdNr. verwendet hat (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). 11Steuerschuldner in Deutschland ist der leistende Unternehmer F (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG, vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 1). 12F muss in der Rechnung an A die deutsche Umsatzsteuer gesondert ausweisen.


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