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UStR 42k. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

Zu § 3d UStG

(1) 1Der EU-Mitgliedstaat, in dem der innergemeinschaftliche Erwerb bewirkt wird oder als bewirkt gilt, nimmt seine Besteuerungskompetenz unabhängig von der umsatzsteuerlichen Behandlung des Vorgangs im EU-Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands wahr. 2Dabei ist unbeachtlich, ob der Umsatz bereits im EU-Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung besteuert wurde. 3Etwaige Anträge auf Berichtigung einer vom Abgangsstaat festgesetzten Steuer werden von diesem Staat nach dessen nationalen Vorschriften bearbeitet (vgl. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 vom 17. 10. 2005, ABl. EU 2005 Nr. L 288 S. 1).

(2) Zur Verwendung einer USt-IdNr. vgl. Abschnitt 42c Abs. 3.


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