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UStR 53. Vermittlungsleistungen der Reisebüros

Zu § 4 Nr. 5 UStG (§ 22 UStDV)

(1) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG erstreckt sich auch auf steuerbare Vermittlungsleistungen der Reisebüros. 2Ausgenommen von der Befreiung sind jedoch die in § 4 Nr. 5 Satz 2 UStG bezeichneten Vermittlungsleistungen (vgl. hierzu Absatz 6). 3Die Befreiung kommt insbesondere für Vermittlungsleistungen in Betracht, bei denen die Reisebüros als Vermittler für die so genannten Leistungsträger, z.B. Beförderungsunternehmer, auftreten. 4Zu Abgrenzungsfragen beim Zusammentreffen von Vermittlungsleistungen und Reiseleistungen vgl. Abschnitt 272 Abs. 5.

(2) 1Steuerfreie Vermittlungsleistungen an einen Leistungsträger liegen auch dann vor, wenn die Reisebüros als Untervertreter eines Generalvertreters tätig werden, vorausgesetzt, dass die Untervertreter ihre Leistungen im Einvernehmen mit dem Leistungsträger bewirken (vgl. Abschnitt 52 Abs. 2). 2Ferner kommt die Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen an einen Leistungsträger in Betracht, wenn das Reisebüro die Vermittlungsprovision nicht vom Leistungsträger oder einer zentralen Vermittlungsstelle überwiesen erhält, sondern in der vertraglich zulässigen Höhe selbst berechnet und dem Leistungsträger nur den Preis abzüglich der Provision zahlt.

(3) 1 Steuerfreie Vermittlungsleistungen der Reisebüros an die Leistungsträger sind beispielsweise die Vermittlung von grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen, ggf. einschließlich der Ausgabe von Fahrausweisen, im Personenverkehr mit Flugzeugen oder Seeschiffen (§ 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b UStG), soweit diese Leistungen steuerbar sind. 2Zur Vermittlung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen im Luftverkehr durch Reisebüros vgl. Absatz 7.

(4) 1Die Vermittlung von Unterkünften, z.B. von Hotelzimmern, oder von sonstigen Beherbergungsleistungen wird dort ausgeführt, wo das maßgebliche Grundstück liegt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG). 2Liegt das Grundstück nicht im Inland, ist außer dem vermittelten Umsatz auch die Vermittlungsleistung nicht steuerbar. 3§ 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe c UStG kommt daher für diese Vermittlungsleistungen nicht in Betracht.

(5) 1Für Reiseveranstalter, die Reiseleistungen im Sinne des § 25 UStG erbringen, bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG. 2Die Vermittlung einer nach § 3a Abs. 1 UStG im Inland steuerbaren Reiseleistung ist deshalb steuerpflichtig, auch wenn sich die betreffende Reiseleistung aus einer oder mehreren in § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b und c UStG bezeichneten Leistungen zusammensetzt. 3Es liegt jedoch keine Vermittlung einer Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG, sondern eine Vermittlung von Einzelleistungen durch das Reisebüro vor, soweit der Reiseveranstalter die Reiseleistung mit eigenen Mitteln erbringt. 4Das gilt auch, wenn die vermittelten Leistungen in einer Summe angeboten werden und die Reisebüros für die Vermittlung dieser Leistungen eine einheitliche Provision erhalten. 5Zur Vermeidung von Aufzeichnungsschwierigkeiten bestehen keine Bedenken, wenn die Reisebüros die Provision für die teils nicht steuerbare und teils steuerfreie Vermittlungsleistung in einer Summe aufzeichnen und sie hierbei entweder insgesamt den nicht steuerbaren oder insgesamt den nach § 4 Nr. 5 UStG steuerfreien Vermittlungsleistungen zuordnen. 6Die gleiche Beurteilung gilt für die Fälle, in denen der Reiseveranstalter zwar eine Pauschalreise unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen in eigenem Namen durchführt, diese aber nicht unter § 25 Abs. 1 UStG fällt, weil sie an einen anderen Unternehmer ausgeführt wird.

(6) 1Die Ausnahmeregelung des § 4 Nr. 5 Satz 2 UStG betrifft alle Unternehmer, die Reiseleistungen für Reisende vermitteln. 2Es kommt nicht darauf an, ob sich der Unternehmer als Reisebüro bezeichnet. 3Maßgebend ist vielmehr, ob er die Tätigkeit eines Reisebüros ausübt. 4Da die Reisebüros die Reiseleistungen in der Regel im Auftrag der Leistungsträger und nicht im Auftrag der Reisenden vermitteln, fällt im Allgemeinen nur die Vermittlung solcher Tätigkeiten unter die Ausnahmeregelung, für die das Reisebüro dem Reisenden ein gesondertes Entgelt berechnet. 5Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Leistungsträger die Zahlung einer Vergütung an das Reisebüro ausgeschlossen hat und das Reisebüro daher dem Reisenden von sich aus einen Zuschlag zu dem vom Leistungsträger für seine Leistung geforderten Entgelt berechnet. 6Das Gleiche trifft auf die Fälle zu, in denen das Reisebüro dem Reisenden für eine besondere Leistung gesondert Kosten berechnet, wie z.B. Telefon- oder Telefaxkosten, Visabeschaffungsgebühren oder besondere Bearbeitungsgebühren. 7Für diese Leistungen scheidet die Steuerbefreiung auch dann aus, wenn sie im Zusammenhang mit nicht steuerbaren oder steuerfreien Vermittlungsleistungen an einen Leistungsträger bewirkt werden.

Beispiel:

1Das Reisebüro vermittelt dem Reisenden einen grenzüberschreitenden Flug. 2Gleichzeitig vermittelt es im Auftrag des Reisenden die Erteilung des Visums. 3Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 5 UStG kann in diesem Fall nur für die Vermittlung des Fluges in Betracht kommen.

(7) 1Haben Reisebüros beim Verkauf von Flugscheinen keinen Anspruch auf (Grund-)Provision oder sonstiges Entgelt gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen (Nullprovisionsmodell), ist eine Vermittlungstätigkeit für das Luftverkehrsunternehmen nicht gegeben. 2Werden Reisebüros beim Verkauf im Rahmen eines solchen Nullprovisionsmodells tätig, wird die Vermittlungsleistung gegenüber dem Reisenden erbracht. 3Erheben Reisebüros von den Reisenden hierfür Gebühren (z.B. sog. Service-Fee), gilt für die Vermittlung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen im Luftverkehr Folgendes:

  1. 1Die Vermittlung grenzüberschreitender Beförderungen von Personen im Luftverkehr gegenüber einem Reisenden ist steuerpflichtig, soweit die vermittelte Leistung auf das Inland entfällt (§ 3b Abs. 1, § 4 Nr. 5 Satz 2 UStG). 2Soweit die vermittelte Leistung nicht auf das Inland entfällt, ist deren Vermittlung nicht steuerbar. 3Das Entgelt ist in einen steuerpflichtigen und einen nicht steuerbaren Teil aufzuteilen. 4Die Umsatzsteuer ist aus der anteiligen Zahlung des Reisenden herauszurechnen. 5Der Vorsteuerabzug ist auch hinsichtlich des nicht steuerbaren Teils dieser Vermittlungsleistung nicht ausgeschlossen. 6Unter der Voraussetzung, dass der Unternehmer bei allen Vermittlungsleistungen einheitlich entsprechend verfährt, ist es nicht zu beanstanden, wenn der steuerpflichtige Teil wie folgt ermittelt wird:

    1. bei der Vermittlung von grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen im Luftverkehr von bzw. zu Beförderungszielen im übrigen Gemeinschaftsgebiet (sog. EUFlüge) mit 25 % des Entgelts für die Vermittlungsleistung,

    2. bei der Vermittlung von grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen im Luftverkehr von bzw. zu Beförderungszielen außerhalb des übrigen Gemeinschaftsgebiets (sog. Drittlandsflüge) mit 5 % des Entgelts für die Vermittlungsleistung.

    7Diese Pauschalregelung ist dann auch auf Fälle ohne Start und Ziel im Inland anzuwenden. 8Zwischen- oder Umsteigehalte gelten dabei nicht als Beförderungsziele. 9Dieser vereinfachte Aufteilungsmaßstab gilt nicht, soweit das vom Reisenden erhobene Entgelt auf andere Leistungen entfällt (z.B. auf die Vermittlung von Unterkunft oder Mietwagen).

  2. 1Erhält ein Reisebüro eine Zahlung von einem Luftverkehrsunternehmen, das die dem Reisenden vermittelte Personenbeförderungsleistung erbringt, ohne von diesem ausdrücklich zur Vermittlung beauftragt zu sein, ist diese Zahlung regelmäßig (z.B. im Rahmen eines sog. Nullprovisionsmodells) Entgelt von dritter Seite für die gegenüber dem Reisenden erbrachte Vermittlungsleistung. 2Nach den Umständen des Einzelfalls (z.B. auf der Grundlage eines gesonderten Dienstleistungsvertrags) kann ein Entgelt für eine gesonderte Leistung des Reisebüros an das Luftverkehrsunternehmen, die nicht in der steuerfreien Vermittlung einer Personenbeförderungsleistung besteht, oder in besonders gelagerten Ausnahmefällen ein nicht steuerbarer Zuschuss (vgl. Abschnitt 150 Abs. 7) gegeben sein; Nummer 1 bleibt auch in diesen Fällen unberührt.

  3. Erhält ein Reisebüro, das grenzüberschreitende Personenbeförderungsleistungen im Luftverkehr im Auftrag des Luftverkehrsunternehmens vermittelt, von diesem für den Flugscheinverkauf ein Entgelt, und erhebt es daneben einen zusätzlichen Betrag vom Reisenden, erbringt es beim Flugscheinverkauf eine nach § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b UStG steuerfreie Vermittlungsleistung an das Luftverkehrsunternehmen und gleichzeitig eine nach Maßgabe der Nummer 1 anteilig steuerpflichtige Vermittlungsleistung an den Reisenden.

( 8 ) 1Vermitteln Reisebüros für Reiseveranstalter gegen eine einheitlich vom Reisepreis berechnete Provision Reiseleistungen im Sinne des § 25 UStG, bei denen der Reiseveranstalter Eigenleistungen in Form von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen mit eigenen, konzerneigenen oder gemieteten Flugzeugen oder Omnibussen ausführt, erbringen die Reisebüros sowohl steuerpflichtige als auch nichtsteuerbare bzw. steuerfreie Vermittlungsleistungen. 2In diesen Fällen kann nach den BMF-Schreiben vom 22. 3. 2000, BStBl I S. 458, und vom 7. 12. 2000, BStBl 2001 I S. 98, verfahren werden.


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