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UStR 97. Diagnosekliniken und andere Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung oder Diagnostik

Zu § 4 Nr. 16 UStG

(1) 1Diagnosekliniken und andere Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung oder Diagnostik sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche Leistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird. 2Nicht erforderlich ist, das den untersuchten und behandelten Personen Unterkunft und Verpflegung gewährt werden. 3Diagnosekliniken, die die Voraussetzungen nach Abschnitt 96 erfüllen, sind Krankenhäuser.

(2) 1Zu den in § 4 Nr. 15 Buchstabe b UStG genannten Personen gehören die Sozialversicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, die Empfänger von Sozialhilfe und die Versorgungsberechtigten. 2Das Merkmal „zugutekommen” setzt nicht voraus, dass die Leistungen durch die Träger der Sozialleistungen ganz oder teilweise übernommen werden. 3Die Sozialleistungsempfänger müssen in den Genuss der Maßnahmen gekommen sein (vgl. BFH-Urteil vom 8. 5. 1996, XI R 47/95, BStBl 1997 II S. 151).

(3) Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe c UStG kann nur für die unmittelbar durch den Betrieb der in der Vorschrift bezeichneten Einrichtung selbst bewirkten Umsätze beansprucht werden (vgl. BFH-Urteil vom 22. 5. 2003, V R 94/01, BStBl II S. 954).

(4) Zur Behandlung der Leistungen von Managementgesellschaften vgl. Abschnitt 93 Abs. 4.


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