Dienstreise
§ 9 EStG
R 9.4 f. LStR
Zur Rechtslage ab 2008 vgl. Stichwort Auswärtstätigkeit
Die Definition einer Dienstreise hatte bis 2007 Bedeutung. Ab 2008 ist der Begriff "Dienstreise" durch den Begriff "beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit" abgelöst worden.
Beispiel:
Ab 2008 liegt eine Auswärtstätigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird. Eine Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird.
Weitere Einzelheiten zur Definition der regelmäßigen Arbeitsstätte und vor allem zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen sind in den folgenden Stichworten näher erläutert.
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