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Ehegattenunterhalt

§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

§ 33a Abs. 1 EStG

Auf Antrag des Gebers können Unterhaltsleistungen im Rahmen des sogenannten "Realsplittings" bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Ab 2010 können über den Höchstbetrag hinaus die übernommenen Beiträge für eine Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Die Anwendung des Realsplittings setzt die Zustimmung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden, im Inland wohnenden Ehegatten voraus. Es verstößt weder gegen das Diskriminierungsverbot noch gegen das allgemeine Recht auf Freizügigkeit, wenn ein in Deutschland wohnender Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in Österreich lebende frühere Ehefrau nicht als Sonderausgaben abziehen kann, wozu er berechtigt wäre, wenn die Frau noch in Deutschland leben würde (EuGH, 12.07.2005 - C - 403/03, FR 2005, 902, DStR 2005, 1265).

Unterhaltsleistungen

Als Unterhaltsleistungen kommen sowohl laufende und einmalige Geldzuwendungen als auch Sachleistungen (z.B. Wohnung, Kleidung, Ernährung) in Betracht. Es ist unerheblich, ob der Unterhalt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (z.B. Scheidungsurteil) oder auf einer freiwilligen Verpflichtung (z.B. Unterhaltsvereinbarung bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten) geleistet wird.

Praxistipp:

Für Unterhaltsaufwendungen in diesem Sinne hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht zwischen dem Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. Nr. 1 EStG oder der Berücksichtigung als Außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG

Unterhaltsaufwendungen, die sich im Rahmen des Sonderausgabenabzuges nicht oder nur zum Teil (z.B. Überschreitung des Höchstbetrages, Begrenzung des Antrages auf einen Teil der Leistungen) auswirken, können aber nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden (BFH, 07.11.2000 - III R 23/98, BStBl II 2001, 338).

Das Wahlrecht kann der Steuerpflichtige jedes Kalenderjahr neu ausüben. Sofern der Empfänger die Zustimmung zum Sonderausgabenabzug verweigert, empfiehlt es sich, die Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG geltend zu machen.

Unterhaltsleistungen des beschränkt steuerpflichtigen Ehegatten sind nicht steuerbar (BFH, 31.03.2004 - X R 18/03, DStR 2004, 1121).

Antrag des Gebers und Zustimmung des Empfängers

Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der Unterhaltsleistende einen entsprechenden Antrag stellt, dem der Empfänger ausdrücklich zustimmen muss. In dem Antrag kann der Sonderausgabenabzug auf einen unter dem Höchstbetrag liegenden Betrag begrenzt werden.

Die Zustimmung des Empfängers ist notwendig, da bei ihm /ihr die Unterhaltsleistungen als Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1a EStG) einkommensteuerpflichtig sind.

Während der Antrag von Jahr zu Jahr neu zu stellen ist, gilt eine einmal erteilte Zustimmung bis zu ihrem Widerruf. Der Widerruf muss aber vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Der Widerruf wird sowohl mit Zugang bei dem für den Unterhaltsleistenden zuständigen Finanzamt als auch mit Zugang bei dem Wohnsitz-Finanzamt des Unterhaltsempfängers wirksam (BFH, 02.07.2003 - XI R 8/03, BStBl II 2003, 803).

Beispiel:

Die von ihrem Ehemann getrennt lebende steuerpflichtige Karin Mehl hat im Kalenderjahr 2008 ihre Zustimmung zum Sonderausgabenabzug der Unterhaltsleistung bei ihrem Ehemann erteilt.

Lösung:

Wer für 2014 eine Versteuerung der Unterhaltsleistungen vermeiden will, muss den Widerruf bis zum 31.12.2013 gegenüber dem Finanzamt erklären.

Praxistipp:

Das Finanzamt hält für Anträge auf Sonderausgabenabzug bei Unterhaltsaufwendungen besondere Vordrucke - die sogenannte Anlage U bereit.

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