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Gewinnausschüttung

§ 20 EStG

Gewinnausschüttungen von Körperschaften gehören beim Anteilseigner zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG.

Zu den Gewinnausschüttungen rechnen in erster Linie:

  • Dividenden auf Aktien

  • sonstige Bezüge aus Aktien und Genussrechten

  • Dividenden aus GmbH-Anteilen

  • Gewinnanteile aus Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (z.B. Dividenden der Volksbanken)

  • Erträge aus Investmentfonds

Eine Gewinnausschüttung liegt unabhängig davon vor, ob sie auf Grund eines gesellschaftsrechtlich ordnungsgemäßen Beschlusses (offene Gewinnausschüttung) erfolgt oder ob dem Anteilseigner ein Vermögensvorteil anderweitig zugewendet wird (verdeckte Gewinnausschüttung).

Als verdeckte Gewinnausschüttungen und damit Einkünfte aus Kapitalvermögen werden z.B. überhöhte Geschäftsführergehälter, unangemessene Mieten für der Gesellschaft vom Gesellschafter oder nahe stehenden Personen (z.B. Ehegatte, Kinder) vermietete Grundstücke u.ä. angesehen.

Werden Anteile z.B. an einer GmbH oder einer Genossenschaft im Betriebsvermögen gehalten, gehören die Ausschüttungen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Bei einer Betriebsaufspaltung gehören die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen der Anteilseigner im Besitzunternehmen.

Wegen weiterer Einzelheiten zur Besteuerung von Dividenden vgl. das Stichwort Aktien
Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) hat u.a. den Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2009 neu geregelt. Ab dem 01.01.2009 werden 25 % Steuer auf alle Kapitalerträge direkt an der Quelle, also z.B. direkt bei der Bank, Sparkasse, GmbH, AG einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Mit der Abgeltungsteuer ist die Steuerpflicht auf diese Einkunftsart grundsätzlich abgegolten. Allerdings kann der Steuerpflichtige die Einbeziehung im Rahmen der Veranlagung beantragen, wenn er etwa einen (noch) niedrigeren Steuersatz hat.
Dann entfällt auch für Zuflüsse im Privatvermögen das sog. Halbeinkünfteverfahren, das zudem im betrieblichen Bereich durch ein sog. Teileinkünfteverfahren ersetzt wird.

Mit der sog. Abgeltungsteuer realisiert der Gesetzgeber eine einheitliche Besteuerung von Erträgen (Zinsen, Dividenden, Investmenterträgen Zertifikatserträgen u.s.w.) und Gewinnen aus der Veräußerung privater Kapitalanlagen mit einem einheitlichen Steuersatz (Abgeltungsteuer; zuzüglich SolZ und KiSt).

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