Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber
§ 42b EStG
R 42b LStR
Ein Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und während des gesamten Jahres ständig beschäftigt war und wenn für ihn eine individuelle Lohnbesteuerung vorgenommen worden ist. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zum Lohnsteuerjahresausgleich besteht, wenn er am 31.12. des Jahres mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 42b Abs. 1 Satz 2 EStG). In bestimmten Fällen darf der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchführen (siehe dazu abschließende Aufzählung in § 42b Abs. 1 Satz 4 EStG). Ein Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber ist auch dann ausgeschlossen, wenn beim Lohnsteuerabzug ein persönlicher Freibetrag des Arbeitnehmers zu berücksichtigen war. Hierzu gehören auch die Freibeträge für Behinderte u. Hinterbliebene.
Führt der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich durch, ist dies im Lohnkonto zu vermerken (§ 42b Abs. 4 EStG).
Für zu Unrecht dem Lohnsteuerjahresausgleich erstattete Lohnsteuerbeträge kommt es zur Haftung des Arbeitgebers.
Wird für den Arbeitnehmer ein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt, so ist dies auch für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag erforderlich. Wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres aus der Kirchensteuerpflicht ausgeschieden ist und dieser Zeitpunkt vermerkt wurde, so ist zunächst der Teil des auszugleichenden Lohnsteuerbetrages festzustellen, der auf den Zeitraum entfällt, in dem der Arbeitnehmer dem Kirchensteuerabzug unterlegen hat. Die auszugleichende Kirchensteuer ist dann nur aus diesem Teil der Lohnsteuer zu berechnen.
Hinweis:
Der Lohnsteuerjahresausgleich des Arbeitgebers bei Anwendung des Faktorverfahrens ist nicht möglich.
Der Arbeitgeber darf den betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchführen, wenn für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise die Vorsorge(teil)pauschalen oder bei den Pflegeversicherungsbeiträgen nur zeitweise die Beitragszuschläge für kinderlose Arbeitnehmer berücksichtigt wurden (§ 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 EStG).
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