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Inhaltsverzeichnis

Mahlzeiten

R 8.1 Abs. 7 LStR

1. Allgemeines

Erhält der Arbeitnehmer unentgeltlich Mahlzeiten im Betrieb oder Essenmarken oder werden Barzuschüsse an Kantinen, Gaststätten usw. gezahlt, so ist der daraus resultierende Vorteil für die Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Dies gilt auch für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2007 sind durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) v. 21.12.2006 festgesetzt worden. Zur Anpassung ab 2013 vgl. BMF, 20.12.2012 - IV C 5 - S 2334/12/10004.

Der Sachbezugswert für ein Mittag- bzw. Abendessen beträgt für 2013 = 2,93 EUR, 2012 = 2,87 EUR, 2011 = 2,83 EUR und für ein Frühstück in 2013 = 1,60 EUR und in 2012 = 1,57 EUR. Diese Werte gelten einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Bundesländern - auch für Jugendliche und Auszubildende.

Übersteigt der durchschnittliche Wert der Mahlzeit den vorstehenden amtlichen Sachbezugswert, so ist der übersteigende Betrag durch den Arbeitnehmer nicht zu versteuern.

Die obigen Ausführungen gelten auch für Mahlzeiten, die außerhalb des Betriebs (z. B. in einer Gaststätte) eingenommen werden, jedoch nur

  • wenn der Arbeitgeber Barzuschüsse oder andere Leistungen zur Verbilligung der Mahlzeiten erbringt und

  • vertragliche Beziehungen hierüber zwischen Arbeitgeber und der betreffenden Einrichtung bestehen (z.B. durch Ausgabe von Essenmarken).

Die amtlichen Sachbezugswerte sind auch für Mahlzeiten anzusetzen, die dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder durch ihn veranlasst von Dritten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Zur Vereinfachungsregelung bei einer Arbeitgeberveranlassung vgl. BMF, 05.03.2010 - IV D 2 - S 7210/07/10003.

Hinweis:

Vermeidung der Mahlzeiten-Besteuerung bei Fortbildungsmaßnahmen/ Auswärtstätigkeiten

Sachverhalt: Ein Unternehmen lässt das Personal regelmäßig durch externe Dozenten in mehrtägigen Seminaren schulen. Die Schulungen werden in der Regel in Hotels an einem gut erreichbaren Ort innerhalb des Vertriebsgebiets durchgeführt. Im Rahmen der Fortbildungsveranstaltungen werden den Mitarbeitern Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, deren Kosten ausschließlich vom Arbeitgeber getragen werden. Die Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen.

Berechnung: Von dem tatsächlichen Wert der Mahlzeiten kann zunächst der mögliche steuerfreie Verpflegungsmehraufwand, z.B. 6 EUR bei einer über achtstündigen Abwesenheit des Arbeitnehmers, abgezogen werden. Liegt der so verminderte Wert nun unter der monatlichen Freigrenze von 44 EUR ist die Zuwendung insgesamt steuerfrei (BFH, 19.11.2008 - VI R 80/06). Gem. BMF, 13.07.2009 - IV C 5 - S 2334/08/10013, BStBl. I 2009, 771, sind die Rechtsgrundsätze des BFH-Beschlusses vom 19.11.2008 über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar. Es wird aber nicht beanstandet, wenn weiterhin eine Versteuerung mit den Sachbezugswerten vorgenommen wird (R 8.1 Absatz 8 Nr. 2 LStR ). Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben insoweit ein Wahlrecht. Das Wahlrecht gilt pro Arbeitnehmer. Nach der Verwaltungsauffassung ist es für eine mehrtägige Auswärtstätigkeit einheitlich auszuüben.

Beispiel:

Arbeitnehmer A wird 2013 zu einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung entsandt, Aufwand für das Mittagessen 14 EUR, Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen 6 EUR.

Lösung

Geldwerter Vorteil

Werbungskostenabzug

lt. Finanzverwaltung

amtlicher Sachbezugswert 2,93 EUR

6 EUR Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen bei 8stündiger Abwesenheit

lt. BFH

14 EUR tatsächliche Kosten
abzüglich steuerfreier Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen: 6 EUR
= 8 EUR steuerpflichtiger Arbeitslohn

Kein WK-Abzug beim Arbeitnehmer, da steuerfreier Sachbezug gewährt wurde.

Die Lösung nach dem BFH ist günstiger, wenn die Freigrenze von 44 EUR noch nicht ausgeschöpft ist.

In allen anderen Fällen sind Mahlzeiten, die außerhalb des Betriebs eingenommen werden, einzeln zu bewerten. Für die Bemessung des steuerpflichtigen Vorteils ist der Betrag zugrunde zu legen, den jeder übliche Gast zu zahlen hat, ggf. abzüglich eines pauschalen Abschlags von 4 % (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG).

Zu weiteren Einzelheiten siehe R 8.1 Abs. 7 ff. LStR. Zur möglichen Pauschalbesteuerung siehe § 40 Abs. 2 EStG in Verbindung mit R 40.2 LStR.

2. Mahlzeitengestellung in Kindergärten

Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass die Gewährung von Mahlzeiten an Arbeitnehmer eines Kindergartens keinen geldwerten Vorteil darstellt, der lohnsteuerpflichtig ist. In dem zugrundeliegenden Fall gewährte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, die in der Gruppenbetreuung eingesetzt waren, unentgeltliche Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen), welche im Hause zubereitet wurden. Die Mahlzeiten nahmen die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Betreuung gemeinschaftlich mit den Kindern ein. Das Finanzamt sah in der unentgeltlichen Gewährung von arbeitstäglichen Mahlzeiten einen Sachbezug, der mit dem anteiligen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten sei (R 8.1 Abs. 7 LStR). Bei der Abgabe von Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen) an die Arbeitnehmer handele es sich grds. um Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt würden.

Die Rechtsprechung lässt Ausnahmen zu, wenn die Mahlzeiten während der Arbeit überwiegend betriebsfunktionalen Zielsetzungen dienen. Dies nimmt der BFH z. B. an, wenn Betreuer in einem Ferienlager die jugendlichen Teilnehmer während des gemeinsamen Essens überwachen (BFH, 28. 02. 1975 - VI R 28/73, BStBl II 1976, 134). Auch im Streitfall erfolgte die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten aus Gründen der Überwachung der Kinder sowie aus anderen pädagogischen Gründen. Demgegenüber sei das private Interesse der Arbeitnehmer an der Einnahme von Mahlzeiten in den Hintergrund getreten. Sie hätten nicht frei wählen können, ob sie an dem gemeinsamen Mittagessen teilnahmen (FG Niedersachsen, 19. 02. 2009 - 11 K 384/07).

3. Mahlzeiten auf einem Kreuzfahrtschiff

Der Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes ist ggf. kein Arbeitslohn (BFH, 21.01.2010 - VI R 51/08, BFH/NV 2010, 999). Verpflegt der Arbeitgeber die Besatzungsmitglieder an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes unentgeltlich, so ist der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil nach Ansicht der Richter dann kein Lohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den persönlichen Vorteil der Arbeitnehmer an der unentgeltlichen Einnahme der Mahlzeiten bei Weitem überwiegt.

4. Neudefinition der Arbeitgeberveranlassung

Mit der Diskussion über die Folgen der Senkung des Umsatzsteuersatzes zum 01.01.2010 für eine (Hotel-)Übernachtung auf 7 % ist auch erhebliche Dynamik in die steuerliche Behandlung der Überlassung von Mahlzeiten an den Arbeitnehmer gekommen. Eine Arbeitgeber-Veranlassung setzt (bisher) einen Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers voraus. Er muss Tag und Ort der Mahlzeit bestimmen. Bereits durch Rz. 17 des BMF-Schreibens vom 05.03.2010 sind die formalen Voraussetzungen für die Arbeitgeber-Gestellung eines Frühstücks i.V.m. mit einer Übernachtung bei einer Auswärtstätigkeit gelockert worden. Durch eine Änderung von R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR im Rahmen der LSt-Änderungsrichtlinien 2011 sind die formalen Voraussetzungen für die Abgabe aller Arten von Mahlzeiten anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit, im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung oder während einer Bildungsmaßnahme rückwirkend ab 01.01.2010 noch weiter vereinfacht worden. Folge: Es kann von einer Arbeitgeber-Veranlassung regelmäßig ausgegangen werden, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist.

Praxistipp:

Sind die Voraussetzungen für die Mahlzeitengestellung im Hinblick auf die Veranlassung durch den Arbeitgeber erfüllt, ist es unerheblich, wie die Hotel- oder Gaststättenrechnung beglichen wird (unmittelbar durch den Arbeitnehmer, mit einer Firmenkreditkarte oder durch Banküberweisung des Arbeitgebers).

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Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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