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Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte

§ 39b Abs. 1 EStG

1. Allgemeines

Letztmals bei der Lohnabrechnung in 2012 hat der Arbeitgeber mit Lohnsteuerkarten abzurechnen (vgl. u. "Ausblick"). Nach § 39b Abs. 1 EStG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorzulegen. Nur wenn der Arbeitgeber bei Teilzeitbeschäftigten nach § 40a EStG unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer pauschaliert, entfällt die Verpflichtung des Arbeitnehmers.

Legt der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vor oder verzögert er schuldhaft die Vorlage, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einzubehalten und abzuführen (§ 39c Abs. 1 Satz 1 EStG). Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsverhältnissen sich durch eine Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte steuerliche Vorteile verschaffen. Der Arbeitgeber ist in den Fällen der schuldhaften Nichtvorlage oder Verzögerung durch den Arbeitnehmer zum erhöhten Steuerabzug verpflichtet; es steht nicht in seinem Ermessen, ob er von der Regelung Gebrauch macht. Bei Nichtbeanstandung der Verpflichtung zur Besteuerung nach Steuerklasse VI kann der Arbeitgeber für die erhöhten Steuerabzugsbeträge im Rahmen der Haftung in Anspruch genommen werden (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Beispiel:

Es liegt ein steuerlich anzuerkennendes Ehegattenarbeitsverhältnis vor.

Der Ehemann (Arbeitgeber) weiß genau, dass seine Ehefrau kein weiteres Arbeitsverhältnis hat, und dass von der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse III für das betreffende Kalenderjahr für seine Ehefrau hätte ausgestellt werden müssen. Eine Lohnsteuerkarte liegt jedoch im Betrieb des Ehemanns im April des Jahres noch nicht vor.

Lösung:

Der Arbeitgeber muss rückwirkend ab Januar des Jahres die Steuerklasse VI anwenden.

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn die Gemeinde trotz Beantragung keine Lohnsteuerkarte ausstellt oder wenn Zweifel darüber bestehen, ob ein steuerrechtlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis vorliegt.

2. Schuldhafte Nichtvorlage

Eine schuldhafte Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte ist immer dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorlage bzw. die Rückgabe seiner Lohnsteuerkarte verzögert.

Kein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers ist dagegen anzunehmen, wenn

  • die Lohnsteuerkarte für das laufende Jahr bis spätestens 31.03. vorgelegt wird (R 39c Abs. 2 Nr. 1 LStR)

  • innerhalb von 6 Wochen nach Aufnahme des Dienstverhältnisses die Lohnsteuerkarte vorgelegt wird (R 39c Abs. 2 Nr. 2 LStR)

  • nach Aushändigung der Lohnsteuerkarte durch den Arbeitgeber (z.B. zur Änderung von Eintragungen durch das Finanzamt) die Lohnsteuerkarte innerhalb von 6 Wochen zurückgegeben wird

  • die vorgenannten Fristen überschritten werden, der Arbeitnehmer aber nachweisen kann, dass die Verzögerung nicht durch ihn verschuldet wurde. Dieser Nachweis ist als Anlage zum Lohnkonto zu nehmen.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer hat einen Antrag auf Änderung der Lohnsteuerkarte gestellt, dessen Bearbeitung sich beim Finanzamt verzögert hat.

3. Änderung nach Vorlage/Rückgabe der Steuerkarte (§ 41 c EStG)

Stellt sich nach Vorlage / Rückgabe der Lohnsteuerkarte heraus, dass die Lohnsteuer bisher unzutreffend einbehalten wurde, kann der Arbeitgeber bei der nächsten Lohnzahlung zu viel erhobene Lohnsteuer erstatten bzw. zu wenig erhobene Lohnsteuer nachträglich einbehalten.

Behält der Arbeitgeber zu wenig erhobene Lohnsteuer nicht nachträglich ein, hat er dies dem Betriebsstättenfinanzamt umgehend anzuzeigen (§ 41 c Abs. 4 EStG).

Weitere Einzelheiten vg. R 39c LStR.

4. Ausblick

Die Lohnsteuerkarte wurde letztmals für 2010 von den Gemeinden ausgestellt. Sie gilt gem. entsprechender Übergangsregelungen nach § 52b EStG auch für 2011 und 2012 sowie ggf. zeitweise noch in 2013 (vgl. BMF, 05.10.2010 - IV C 5 - S 2363/07/0002-03). Bei der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung in 2011 bzw. 2012 muss beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung beantragt werden. Ab 2013 wird das Lohnsteuerkartenverfahren durch ein elektronisches System (ELStAM) abgelöst. Da sich der offizielle Starttermin für ELStAM verzögert, hat die Lohnsteuerkarte 2010 noch Bedeutung und darf noch nicht vernichtet werden.

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