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Inhaltsverzeichnis

Schulgeld

§ 10 EStG

1. Allgemeines

Als Sonderausgaben sind 30 % der Zahlungen, höchstens 5.000 EUR, abziehbar, die der Steuerpflichtige für den Privatschulbesuch seines Kindes entrichtet. Voraussetzung ist, dass die Eltern den Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Der Höchstbetrag von 5.000 EUR wird auch in Fällen, in denen beide Elternteile anteilig die Kosten des Schulbesuchs tragen (z. B. weil sie nicht miteinander verheiratet sind), pro Elternpaar insgesamt nur einmal in jedem Veranlagungszeitraum gewährt.

Beispiel:

Schulgeld, Jahresbetrag: 17.000 EUR
davon abzugsfähig 30%: 5.100 EUR
Höchstbetrag: 5.000 EUR

Der Sonderausgabenabzug ist mit dem Jahressteuergesetz 2009 auf Einrichtungen innerhalb des EU-/EWR-Raums sowie Deutsche Schulen in Drittländern ausgeweitet worden. Um unterschiedlich strenge Anforderungen an inländische bzw. EU/EWR-ausländische Privatschulen zu vermeiden, wird über eine Gesetzesänderung einheitlich darauf abgestellt, dass die Schule zu einem von dem Kultusministerium eines Bundeslandes oder von der Kultusministerkonferenz der Länder oder einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten bzw. als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden Jahrgangs- oder Schulabschluss führen muss. Unter Schulen in freier Trägerschaft sind auch solche zu verstehen, die zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gehören, wie z. B. konfessionelle Schulen.

Der Sonderausgabenabzug von Schulgeld wird nach dem Gesetzesbeschluss auch für Entgelte an Privatschulen, die zu einem berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen, und für entsprechend vorbereitende Einrichtungen gewährt.
Entgelte an Deutsche Schulen im Ausland bleiben als Sonderausgabe abziehbar, selbst wenn sie außerhalb des EU/EWR-Raums belegen sind. Entgelte an andere Schulen außerhalb des EU-/EWR-Raums können - wie bisher - nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Es wird ein Jahres-Höchstbetrag von 5.000 EUR eingeführt.

Vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sind individueller Privatunterricht, z.B. in Musik - oder Nachhilfeschulen, sowie das Entgelt für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes. Dieses ist eventuell aus einem einheitlich gezahlten Schulgeld herauszurechnen. Anmeldegebühren für den Schulbesuch sind nur insofern als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigungsfähig, als sie zur Finanzierung des laufenden Schulbetriebs verwendet werden.

2. Im Inland oder EU/EWR-Ausland belegene Schulen

Um unterschiedliche Anforderungen an inländische bzw. EU/EWR-ausländische Privatschulen zu vermeiden, kommt es ab 2008 allein auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss an. Die Frage, ob einer inländischen Schule eine staatliche Genehmigung als Ersatzschule oder die Anerkennung als allgemein bildende Ergänzungsschule erteilt worden ist, ist für VZ ab 2008 ohne Bedeutung.

Führt eine im EU-/EWR-Raum belegene Privatschule oder eine Deutsche Schule im Ausland

  • zu einem anerkannten Abschluss oder

  • zu einem einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss oder

  • bereitet sie hierauf vor

kommt ein Sonderausgabenabzug der Schulgeldzahlungen in Betracht.

Daher sind im Inland nicht nur Entgelte an staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte allgemein bildende und berufsbildende Ersatzschulen sowie an allgemein bildende anerkannte Ergänzungsschulen einbezogen, sondern erstmalig auch solche Entgelte an andere Schulen (z. B. berufsbildende Ergänzungsschulen einschließlich der Schulen des Gesundheitswesens) und solche Einrichtungen, die auf einen Beruf oder einen allgemein bildenden Abschluss vorbereiten.

Die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien obliegt allein dem zuständigen inländischen Landesministerium (z.B. dem Schul- oder Kultusministerium), der Kultusministerkonferenz der Länder oder der zuständigen inländischen Zeugnisanerkennungsstelle. Die Finanzverwaltung ist an deren Entscheidung gebunden und führt keine eigenen Prüfungen durch.

Hochschulen einschließlich der Fachhochschulen oder die ihnen im EU/EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen sind keine Schulen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, sodass Entgelte für den Besuch dieser Einrichtungen nicht berücksichtigt werden. Ein Abzug von Studiengebühren im Rahmen dieser Regelung ist daher ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass die zu beurteilende Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsschulabschluss führt.

Wer für die Anerkennung der jeweiligen Bildungsabschlüsse und -nachweise zuständig sein soll, ist noch nicht bekannt (Schul- oder Kultusministerium, Bezirksregierungen, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder etc.).

3. Im Drittland belegene Schulen

Entgelte an Deutsche Schulen im Ausland bleiben als Sonderausgaben abziehbar, selbst wenn sie außerhalb des EU-/EWR-Raums belegen sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 4 EStG). Entgelte an andere Schulen außerhalb des EU-/EWR-Raums können nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Der BFH hat mit Urteil vom 09.05.2012 - X R 3/11 - entschieden, dass in Deutschland lebende Eltern das Schulgeld, das sie für den Schulbesuch ihres Kindes an eine schweizerische Privatschule zahlen, nicht als Sonderausgabe abziehen können. Nach dem Urteil des EuGH vom 11.09.2007 - Rs. C-76/05 bzw. Rs. C-318/05 - durfte eine steuerliche Begünstigung von Schulgeldzahlungen in andere Mitgliedstaaten nicht generell versagt werden. Der Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen wurde durch das JStG 2009 mit Wirkung ab dem 01.01.2008 europarechtskonform ausgestaltet und neu geregelt. Diese Neuregelung gilt - auch nach Ansicht des BFH - nicht für schweizerische Privatschulen, da die Schweiz weder Mitglied der EU noch des EWR ist.

4. Entgelt

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist das Entgelt für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung nicht begünstigt. Der Steuerpflichtige hat daher durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachzuweisen, wie hoch etwaige im Schulgeld enthaltene Beträge für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind. Anmeldegebühren für den Schulbesuch sind nur insofern als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigungsfähig, als sie zur Finanzierung des laufenden Schulbetriebs verwendet werden.

In der Praxis erheben begünstigte Privatschulen zur Finanzierung der Kosten regelmäßig, zum Teil neben dem vertraglich geschuldeten Schulgeld, sog. Elternhilfe-Beiträge, die auf freiwilliger Basis entrichtet werden. In diesem Zusammenhang hat sich die Frage gestellt, ob die freiwilligen Elternbeiträge den Entgeltbegriff des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfüllen.

Die freiwilligen Elternbeiträge sind nicht deshalb von der Berücksichtigung als Schulgeld ausgeschlossen, weil es begrifflich an einem "Entgelt" fehlt. Der Begriff des Entgelts ist in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht definiert. Ausschlaggebend ist, ob die Zahlungen der Eltern eine Gegenleistung für den Schulbesuch darstellen; dies ist der Fall, wenn die Zahlungen dazu dienen, die voraussichtlichen Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken. Zum Entgelt für den Schulbesuch nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gehören daher neben vertraglich geschuldeten Leistungen der Eltern an den Träger einer Privatschule zur Deckung der Betriebskosten auch freiwillige Zahlungen der Eltern an einen Förderverein der Schule, wenn dieser die Zahlungen satzungsgemäß an die Privatschule zur Deckung der Betriebskosten bzw. des Schulträger-Eigenanteils weiterleitet (BMF, 04.01.1991 - IV B 4 - S 2223 - 378/90, BStBl I 1992, 266). Diese Zahlungen sind unter den übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Es obliegt dem Steuerpflichtigen, durch eine Bescheinigung des Zahlungsempfängers nachzuweisen, inwieweit seine Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten bzw. des Schulträger-Eigenanteils verwendet wurden (H 10.10 EStH 2008 "Nachweis").

Soweit Eltern Zuwendungen leisten, die über den normalen Bedarf des Schulbetriebs hinausgehen, kann ein Spendenabzug in Frage kommen.

Das BMF hat ein Schreiben zu den Änderungen durch das JStG 2009 bei der Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben veröffentlicht (BMF, 09.03.2009 - IV C 4 - S 2221/07/0007).

5. Drittaufwand

Für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben ist grds. nicht von Bedeutung ist, wer Vertragspartner der Schule ist, sondern nur, wem die Aufwendungen wirtschaftlich zuzurechnen sind. Damit kommt für die vertraglich nicht verpflichteten Eltern der Sonderausgabenabzug in Betracht, auch wenn das volljährige Kind, für das die Eltern Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag erhalten, Vertragspartner der Schule ist.

6. Altregelung bis 2007

Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld galt bis 2007 nur für den Schulbesuch an staatlich genehmigten oder nach Landesrecht anerkannten Ersatzschulen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 a.F.). Hierzu gehören regelmäßig die Schulen, die in kirchlicher Trägerschaft stehen oder auch Waldorf-Schulen und Rudolf-Steiner-Schulen. Als Weiteres war die Regelung auf nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschulen (z.B. Schauspielschulen) anzuwenden.

Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG sind Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen. "Nach Landesrecht erlaubte" Ersatzschulen sind Schulen, welche die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG deswegen nicht erfüllen, weil eine vergleichbare Schule in dem jeweiligen Bundesland weder vorhanden noch vorgesehen ist, die aber dennoch nach dem Landesrecht als Ersatzschulen eigener Art genehmigt werden können.

Ergänzungsschulen sind inländische Schulen, die keine Ersatzschulen sind. Sie bedürfen - im Gegensatz zu Ersatzschulen - keiner Genehmigung und müssen lediglich die Aufnahme des Betriebs anzeigen. Schulgeld für den Besuch von Ergänzungsschulen ist nur begünstigt, wenn es sich um eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule handelt.

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