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Solidaritätszuschlag

§§ 1 ff. SolZG 1995

Zur Einkommen- und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Der Zuschlag beträgt 5,5 % der Körperschaft- oder Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer. Er ist wie die Einkommensteuer mit einer Art Pufferzone ausgestattet, innerhalb der er bei einkommensteuer- bzw. lohnsteuerpflichtigen Personen nicht bzw. nicht in vollem Umfang erhoben wird (§ 3 Abs. 3 - 4 SolZG 1995).

1. Erhebung

Der Solidaritätszuschlag ist nicht nur u.a. parallel zur Einkommensteuerfestsetzung, sondern auch schon im Lohnsteuer-Abzugsverfahren sowohl für individuell als auch für pauschal besteuerten Arbeitslohn (§§ 40 - 40b EStG) zu erheben. Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 % der Steuer. Die Kirchensteuer hat auf seine Höhe keinen Einfluss.

Der Zuschlag ist für die Lohnsteuer auf laufenden Arbeitslohn, sonstige Bezüge und pauschal besteuerten Arbeitslohn jeweils gesondert zu berechnen. Wird in einem Lohnzahlungszeitraum z.B. laufendes Gehalt, Weihnachtsgeld und pauschal besteuerte Direktversicherungsprämie gezahlt, setzt sich der Solidaritätszuschlag aus drei gesondert berechneten Teilbeträgen zusammen. Es ist somit nicht möglich, ihn einfach mit 5,5 % der insgesamt einzubehaltenden Lohnsteuer zu ermitteln.

2. Nettolohnvereinbarung

Im Rahmen von Nettolohnvereinbarungen wird der Solidaritätszuschlag behandelt wie die Kirchensteuer. Bei Nettozahlung von laufendem Arbeitslohn muss er beim Abtasten der Lohnsteuer in jedem Rechenschritt mit berücksichtigt werden (R 39b.9 Abs. 1 LStR ).

Bei netto gezahlten sonstigen Bezügen wird der Solidaritätszuschlag wie vom Arbeitgeber übernommene Kirchensteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nur einmal beim ersten Rechenschritt hinzugerechnet (R 39b.9 Abs. 2 LStR ). Vgl. auch Sonstige Bezüge.

3. Lohnsteuer-Jahresausgleich

Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist auch der Solidaritätszuschlag einzubeziehen.
Er ist dazu mit 5,5 % der Jahreslohnsteuer zu ermitteln. Ergibt sich beim Lohnsteuer-Jahresausgleich, dass eine Überzahlung des Solidaritätszuschlags vorliegt, können die übersteigenden Beträge erstattet werden.

Eine nachträgliche Einbehaltung des Solidaritätszuschlages ist unter den gleichen Voraussetzungen möglich wie die nachträgliche Einbehaltung von zu wenig einbehaltener Lohnsteuer (§ 41c EStG).

4. Verfassungsmäßigkeit

Der Bund der Steuerzahler hat Klage gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags eingereicht. Das Verfahren, das beim FG Niedersachsen eingebracht wurde, betrifft das Streitjahr 2007. Das FG Niedersachsen hält die Erhebung des Solidaritätszuschlags zumindest ab dem Jahr 2007 für verfassungswidrig und hat die Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt (FG Niedersachsen, Beschluss v. 25.11.2009 - 7 K 143/08). Das BVerfG hat mit Beschluss vom 08.09.2010 (2 BvL 3/10) die Vorlage des Niedersächsischen FG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags im VZ 2007 als unzulässig verworfen, weil sich das FG nicht hinreichend mit dem Wesen der Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt habe.

Die Finanzverwaltung hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags in den Vorläufigkeitskatalog für Steuerbescheide ab dem VZ 2005 aufgenommen (BMF, 07.12.2009 - IV A 3 - S 0338/07/10010).

Mit zwei Urteilen vom 21.07.2011 - II R 50/09 und II R 52/10 - hat der BFH entschieden, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer bis zum Jahr 2007 verfassungsgemäß ist. Auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren diene er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit. Zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung dürfe der Solidaritätszuschlag allerdings nicht werden.

Es ist damit zu rechnen, dass die Vorläufigkeit der Steuerbescheide erst gestrichen wird, wenn sämtliche Revisionsverfahren abgeschlossen sind.

5. Solidaritätszuschlag auf Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer als Teil der Unternehmensteuerreform (Bundesgesetzblatt/BGBl I 2007, Seite 1912) trat - entgegen der meisten anderen Regelungen des Unternehmensteuerreformgesetzes - am 01.01.2009 in Kraft. Betroffen von der Abgeltungsteuer sind alle, die Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) erzielen. Dazu gehören neben den "klassischen" Sparern und Geldanlegern beispielsweise aber auch GmbH-Gesellschafter oder Aktionäre. Ab dem 01.01.2009 werden 25 % Steuer auf alle Kapitalerträge direkt an der "Quelle", also beispielsweise direkt bei der Bank oder Sparkasse, einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Auch auf den Betrag der Abgeltungsteuer wird ein pauschaler Solidaritätszuschlag - und bei Zugehörigkeit zu einer erhebungsberechtigten Kirche - eine pauschale Kirchensteuer erhoben. Dadurch erhöht sich der Gesamtabzugsbetrag bei bestehender Kirchensteuerpflicht auf rund 28 %.

Aufgrund des BMF-Schreibens vom 07.12.2009 - IV A 3 - S 0338/07/10010, BStBl 2009 I S. 1509, sind sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 gem. § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorläufig vorzunehmen. Sollte bei Steuerpflichtigen in diesen Fällen im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund einer Aufhebung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags eine Erstattung vorzunehmen sein, wird auf Antrag des Steuerpflichtigen gleichermaßen der Solidaritätszuschlag erstattet werden, der auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) entfallen ist. Ein Antrag auf Wahlveranlagung nach § 32d Absatz 4 EStG ist insoweit keine Voraussetzung. Sofern keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde, ist der Antrag auf Erstattung nur innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zulässig (BMF, 23.04.2010 - IV C 1 - S 2283-c/09/10005, BStBl. I 2010, 494).

6. Änderung

Eine Änderung einer bestandskräftigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufgrund nachträglicher Festsetzung und/oder Zahlung von Kindergeld ist nicht möglich (BFH, 27.01.2011 - III R 90/07).

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