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Inhaltsverzeichnis

Vorsorgeaufwendungen

§ 3 Nr. 62 EStG

§ 3 Nr. 62 EStG VZ 2004

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG VZ 2004

§ 10 Abs. 3 EStG

§ 10 Abs. 3 EStG VZ 2004

§ 10a EStG

1. Allgemeines

Vorsorgeaufwendungen sind Versicherungsbeiträge mit dem Zweck, den Steuerpflichtigen und seine Angehörigen gegen allgemeine Lebensrisiken wie Tod, Unfall, Krankheit, Invalidität, Haftungsansprüche Dritter etc. abzusichern. Bei Arbeitnehmern werden diese Beiträge zunächst in einem pauschalierten Verfahren durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt. Höhere Aufwendungen können im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 und 4 EStG bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.

Die als Vorsorgeaufwendungen bezeichneten Beiträge zu Versicherungen sind abschließend im § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG geregelt und nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge als Sonderausgaben (Höchstbetragsberechnung) steuerlich abzugsfähig.

Voraussetzung für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist, dass sie

  1. a)

    nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, z.B. Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen (BFH, 27.03.1981 - VI R 207/78, BStBl II 1981, 530);

  2. b)

    an Versicherungsunternehmen geleistet werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben oder denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt worden ist.

Ab dem 01.01.2002 ist ein weiterer Sonderausgabenabzug für Beiträge in Altersvorsorgeverträge, die im Rahmen der "Riester"-Rentenreform gefördert werden, möglich. Die entsprechende gesetzliche Regelung hierzu findet sich in § 10a EStG. Diese Aufwendungen unterliegen nicht dem Vorsorgehöchstbetrag gem. § 10 Abs. 3 EStG.

2. Begünstigte Vorsorgeaufwendungen

Zu den als Sonderausgaben begünstigten Vorsorgeaufwendungen gehören:

  1. Krankenversicherung
    Es ist unerheblich, ob die Beiträge auf Grund einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden. Zu den Krankenversicherungen gehört auch die Krankentagegeldversicherung (BFH, 22.05.1969 - IV R 144/68, BStBl II 1969, 489).

  2. Pflegeversicherung
    Auch hier sind sowohl Beiträge zur gesetzlichen als auch zu einer privaten Pflegeversicherung begünstigt.

  3. Haftpflichtversicherung
    Hierunter fallen nicht nur die "typischen" Aufwendungen für eine private Haftpflicht und die Kfz-Haftpflicht, sondern auch Aufwendungen für eine Jagd-, Hunde- und Pferdehaftpflicht usw.. Hinsichtlich der Besonderheiten, wenn ein PKW teils beruflich und teils privat genutzt bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingesetzt wird vgl. R 10.5 EStR.

  4. Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall
    Als begünstigte Versicherungen können als Sonderausgaben abgezogen werden:

    1. Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen,

    2. Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,

    3. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistungen, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren ausgeübt wird und

    4. Rentenversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen ist.

Zu den Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall gehören auch Pensions-, Versorgungs- und Sterbekassen. Ebenso die Beiträge zur Pflegekrankenversicherung und Pflegerentenversicherung sowie Berufsunfähigkeitsversicherung, Aussteuerversicherung und Erbschaftsteuerversicherung.

Hinweis:

Für bestimmte Lebensversicherungen - so genannte Policendarlehn - ist ab dem Kalenderjahr 1992 der Sonderausgabenabzug nicht mehr möglich, wenn diese Versicherungen zu steuersparenden Finanzierungsmodellen eingesetzt werden, bei denen die Zinsen des Darlehns als Betriebsausgaben oder Werbungskosten den steuerfreien Kapitalerträgen aus der Lebensversicherung gegenüberstehen und die Versicherung zur Tilgung oder Sicherung des Darlehns verwendet werden.

Ebenfalls nicht zum Sonderausgabenabzug zugelassen sind Beiträge zu Sachversicherungen wie Einbruchs-, Feuer-, Wasser-, Vieh-, Hagel- und Hausratversicherung, Kfz-Kaskoversicherung und Rechtsschutzversicherung.

Regelungen für den neuen
Sonderausgabenabzug im Rahmen der Rentenreform sind in § 10a EStG zu finden.

Hinweis:

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde die Möglichkeit, die Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend zu machen, eingeschränkt. Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht sowie Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen können ab 2004 jährlich nur noch in Höhe von 88 % als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG).

3. Höchstbeträge bis 2004

Vorsorgeaufwendungen sind nur im Rahmen von Höchstbeträgen abzugsfähig:

§ EStG

Stufe

2002

§ 10 Abs. 3 Nr. 2

Vorwegabzug

3.068 EUR -
ledig
6.136 EUR - vh

§ 10 Abs. 3 Nr. 1

Grundhöchstbetrag

1.334 EUR -
ledig
2.668 EUR - vh

§ 10 Abs. 3 Nr. 4

zusätzlicher hälftiger
Höchstbetrag

667 EUR - ledig
1.334 EUR
- vh

Summe (ohne Vorwegabzug)

2.001 EUR -
ledig
4.002 EUR -
vh

Keine zusätzliche Auswirkung
über Vorwegabzug

ledig

verheiratet

ab Grenze Brutto-
Arbeitslohn

19.175 EUR

38.350 EUR

da Minderung um 16 %
des AL

16 % von 19.175 EUR = 3.068 EUR

16 % von 38.350 EUR = 6.136 EUR

4. Kürzung des Vorwegabzuges

Für den Abzug von sog. Vorsorgeaufwendungen können Steuerbürger je Kalenderjahr einen sog. Vorwegabzug von 3.068 EUR bzw. im Fall der Zusammenveranlagung bei Ehegatten von 6.136 EUR geltend machen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Diese Beträge sind zu kürzen um 16 % der Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG, wenn für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG, z.B. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, erbracht werden oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. Bei Arbeitnehmern ist die Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzuges.

5. Abzugsmöglichkeit ab 2005

Durch das Alterseinkünftegesetz ändert sich der einheitliche Abzug für Vorsorgeaufwendungen. Ab 2005 wird nach zwei verschiedenen Arten unterschieden: Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung und auf der anderen Seite die sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Die unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben bleiben hiervon unberührt. Da diese Neuregelung ungünstiger sein kann, wird über einen Zeitraum von 15 Jahren eine Günstigerprüfung eingeführt. Diese Günstigerprüfung wurde ab 2006 erheblich nachgebessert, sodass sich der Abschluss einer Rürup-/Basisversorgung eher lohnt.

Das Abzugsvolumen für Basis-Vorsorgeaufwendungen ist ab 2005 angehoben und zugleich begrenzt auf einen Betrag von 20.000 EUR (Verdoppelung bei zusammenveranlagten Ehegatten auf 40.000 EUR). In 2005 sind 60 % von 20.000 EUR begünstigt = 12.000 EUR. In 2006 sind 62 % von 20.000 EUR = 12.400 EUR, in 2007 sind 64 % = 12.800 EUR und in 2008 = 66 % von 20.000 EUR = 13.200 EUR begünstigt. In 2009 sind höchstens 68% = 13.600 EUR, in 2010 höchstens 70% = 14.000 EUR und in 2011 höchstens 72 % = 14.400 EUR anzusetzen.

Begünstigt im Rahmen der Basisversorgung sind Beiträge

  1. zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag),

  2. zu den landwirtschaftlichen Alterskassen,

  3. zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie

  4. zu privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (mtl. Auszahlung nicht vor dem 60. Lj). Der Kreis der möglichen Produktanbieter wurde erweitert. Der Gesetzgeber nimmt Bezug auf den "Anbieter" im Sinne des § 80 EStG. Produktanbieter können daher wie bei Riester-Verträgen Versicherungen, Banken, Fondsgesellschaften aber auch bestimmte betriebliche Versorgungseinrichtungen wie Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds sein.

Hinweis:

Die Beiträge zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind nur begünstigt, wenn diese den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG erbringen. Das BMF hat hierzu eine Liste erstellt (BMF, 07.02.2007 - IV C 8 - S 2221 - 128/06). Für die Frage des Vorliegens von Beiträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG kommt es nicht darauf an, in welchem Land der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat.

Praxistipp:

Zu den gezahlten Altersvorsorgeaufwendungen ist der nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) Satz 2 EStG i.d.F. des AltEinkG).

Voraussetzungen für den Abzug von Leibrentenversicherungsbeiträgen (sog. Rürup-Verträge):

  1. Die Beiträge des Steuerpflichtigen dienen dem Aufbau einer eigenen, kapitalgedeckten Altersversorgung (Kapitaldeckung).

  2. Der Vertrag sieht die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente vor (Monatliche Leibrente).

  3. Die Leistungen dürfen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen erbracht werden (Keine Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr); bei nach dem 31.12.2011 abgeschlossenen Verträgen wird regelmäßig die Vollendung des 62. Lebensjahres maßgebend sein.

  4. Die Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.

  5. Über den Anspruch auf Leibrente hinaus darf kein Anspruch auf Auszahlung bestehen

  6. EU-/Hinterbliebenenrente möglich nur als Zusatzversicherung.

Einzelheiten zur steuerlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen sind dem folgenden BMF-Schreiben zu entnehmen: BMF, 13.09.2010 - IV C 3 - S 2222/09/10041 - IV C 5 - S 2345/08/0001

Berechnungsschema:

  1. Ermittlung der tatsächlichen Altersvorsorgeaufwendungen. Der Höchstbetrag beträgt 20.000 EUR. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag.

  2. Nach der Begrenzung der Aufwendungen auf den jew. Höchstbetrag (nach dem Vergleich der Aufwendungen mit dem Höchstbetrag wird mit dem niedrigeren Betrag weitergerechnet) findet bis zur vollständigen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen im Jahre 2025 eine Übergangsregelung Anwendung. Im Jahr 2005 können demnach zunächst 60 % der Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Dieser Prozentsatz steigt dann jährlich um 2 Prozentpunkte an (bis im Jahr 2025 100 % erreicht sind).

  3. Von diesem Betrag ist der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers abzuziehen.

Die Frage der Einbeziehung der Arbeitgeberanteile in die Sonderausgabenberechnung ist umstritten. Denn es ist zwar auf den ersten Blick positiv, wenn auch der Arbeitgerberanteil dem Arbeitnehmer als Aufwand angerechnet wird. Es wird in der Übergangsphase aber immer nur ein prozentualer Anteil angesetzt, während sodann der Arbeitgeberanteil wieder in voller Höhe abgezogen wird. Es stellt sich die Frage, ob die Einbeziehung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung in die Höchstbetragsberechnung rechtswidrig dazu führt, dass diese steuerpflichtigem Arbeitslohn gleichgestellt werden. Der BFH hält die Einbeziehung für rechtmäßig (BFH, 18.11.2009 - X R 45/07 und X R 6/08).

Beispiel:

Der Arbeitnehmer zahlt im Jahr 2008 einen Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 3.000 EUR. Der für den Arbeitnehmer geleistete steuerfreie Arbeitgeberanteil beläuft sich dementsprechend auch auf 3.000 EUR. Zusätzlich hat der Arbeitnehmer noch eine private Leibrentenversicherung abgeschlossen und dort Beiträge in Höhe von 2.000 EUR eingezahlt. Wie hoch sind die als Sonderausgaben anzusetzenden Altersvorsorgeaufwendungen?
Lösung:
Tatsächlicher Arbeitnehmerbeitrag: 3.000 EUR
Tatsächlicher Arbeitgeberbeitrag: 3.000 EUR
Zusatzversicherung: 2.000 EUR
insgesamt 8.000 EUR
Höchstbetrag: 20.000 EUR
Ansatz des niedrigeren Betrages: 8.000 EUR
Begrenzung auf 66 % (Übergangsregelung): 5.280 EUR
abzgl. steuerfreier Arbeitgeberanteil: 3.000 EUR
Verbleibender Betrag: 2.280 EUR
Es können 2.280 EUR als Sonderausgaben angesetzt werden.

Neben den Abzugsmöglichkeiten für Altersvorsorgeaufwendungen (Basisversorgung) können auch sonstige Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen.

Hinweis:

Auch der Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist auf einen Höchstbetrag begrenzt.

  1. Bei Steuerpflichtigen, die Aufwendungen zur Krankenversicherung in vollem Umfang allein tragen müssen, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 2.400 EUR, insbesondere Selbstständige, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren.

  2. Bei anderen Steuerpflichtigen bis zu 1.500 EUR (z.B. bei Beamten mit Beihilfeanspruch oder, wenn steuerfreie ArbG-Leistungen gem. § 3 Nr. 62 oder § 3 Nr. 14 EStG zur KV geleistet werden = pflichtversicherte Arbeitnehmer bzw. auch Ehegatten, die kostenlos familienversichert sind).

Für Ehegatten von Beamten, die zwar über ihren Ehegatten mitversichert sind, aber keinen eigenen Beihilfeanspruch haben, können 2.400 EUR abgezogen werden.

Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der dem jeweiligen Ehegatten nach vorgenannten Grundsätzen zustehenden Höchstbeträge. Ein Ehegatte, der ggf. über den anderen Ehegatten ohne eigene Beitragsleistung mitversichert ist, erhält ggf. nur den geringeren Höchstbetrag.

Bei zusammen veranlagten Ehegatten wird der Höchstbetrag für jeden Ehegatten ermittelt, sodass er in "Mischfällen" (z.B. Selbstständiger verheiratet mit einer Angestellten) 3.900 EUR (2.400 EUR + 1.500 EUR) beträgt. Die Kürzung auf 1.500 EUR gilt auch, wenn die Voraussetzungen nur in einem Teil des Kalenderjahres vorliegen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob aufgrund eines Anspruches tatsächlich Leistungen erbracht werden, ebenso ist die konkrete Höhe des Anspruchs unerheblich. Es kommt nur darauf an, dass ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen ein eigener Anspruch besteht.

Praxistipp:

Zur Frage der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften vgl. BMF, 22.05.2007 - IV C 8 - S 2221/07/0002).

Der beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist nach Auffassung des BFH verfassungswidrig (BFH, 14.12.2005 - X R 20/04, BStBl II 2006, 312). Die Steuerfestsetzungen erfolgen im Hinblick auf den beschränkten Abzug von Vorsorgeaufwendungen einschl. Krankenversicherungsbeiträgen bzgl. der beim BVerfG anhängigen Musterverfahren für die Jahre bis 2009 als vorläufig. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 13.02.2008 - 2 BvL 1/06 entschieden, dass der Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen bzw. Pflegeversicherungsbeiträgen den existenznotwendigen Aufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen muss. Die bisherigen Regelungen des § 10 EStG - auch in der ab 2005 geltenden Fassung - sind über 2005 hinaus nicht verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber war verpflichtet, ab 01.01.2010 eine Neuregelung zu treffen.

6. Abzugsmöglichkeit ab 2010

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss v. 13.02.2008 - 2 BvL 1/06 entschieden, dass der steuerliche Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu einer privaten Krankheitskostenversicherung und einer privaten Pflegepflichtversicherung in einem Umfang zu gewähren ist, der eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversicherung sicherstellt. Das BVerfG hatte den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1.1.2010 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen. Das Bürgerentlastungsgesetz v. 16.07.2009 (BGBl. I 2009, 1959) soll diesen Vorgaben Rechnung tragen.

Der Sonderausgabenabzug besteht auch 2010 weiterhin aus zwei Komponenten (Altersvorsorge/ Basisvorsorge und sonstige Vorsorgeaufwendungen inkl. Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung).

Basisversorgung: Hierbei handelt es sich um die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Altersklassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und den sog. "Rürup-Renten" (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a und b EStG). Der Abzugsbetrag der Beiträge für die sog. Basisversorgung beträgt 2010 = 70 %, 2011 = 72% (§ 10 Abs. 3 Sätze 4 und 6 EStG). 2005 betrug er noch 60 %, jedes Jahr um 2 % ansteigend. Insoweit ergibt sich für diesen Bereich ab 2010 keine Änderung.

Vorsorgeaufwendungen: Ab 2010 werden die Vorsorgeaufwendungen steuerlich berücksichtigt, mit denen ein Leistungsniveau abgesichert wird, das im Wesentlichen der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegepflichtversicherung entspricht. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG werden Krankenversicherungsbeiträge ab 2010 voll zum Sonderausgabenabzug zugelassen, soweit sie dazu dienen, nach Art, Umfang und Höhe eine Absicherung zu erhalten, die sich an dem sozialhilfegleichen Versorgungsniveau entsprechend dem SGB XII orientiert. Gefördert wird aber nur die Basisabsicherung.

Die Höchstbeträge erhöhen sich ab 2010 im Übrigen um 400 EUR, also bei Arbeitnehmern, Beihilfeberechtigten und Rentnern auf 1.900 EUR sowie bei Selbstständigen auf 2.800 EUR. Der Steuerzahler kann im Rahmen der o.g. Höchstbeträge neben den begünstigen Prämien zur Kranken- und Pflegeversicherung auch Beiträge zur Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebens- und vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen sowie die Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung abziehen, die nicht bereits über die Basisabsicherung besonders begünstigt werden (§ 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG).

Über Vergleichsberechnungen werden etwaige Nachteile gegenüber der vorherigen Rechtslage ausgeglichen. Innerhalb der sonstigen Vorsorgesaufwendungen kommt es ab 2010 zu einer solchen Vergleichsberechnung. Der sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EStG ergebende Abzugsbetrag ist mit den vom Steuerpflichtigen gezahlten Beiträgen für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) zu vergleichen. Sind die zu berücksichtigenden Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge höher, werden nur diese (ohne Begrenzung) als Sonderausgaben angesetzt. Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen können in diesem Fall nicht mehr abgezogen werden.

Angenommen der Steuerbürger erreicht mit seinen gesamten sonstigen Vorsorgeaufwendungen die Grenzwerte von 1.900 EUR oder 2.800 EUR nicht, dann kann er seine Vorsorgeaufwendungen voll ansetzen. Zahlt der Stpfl. aber bereits für seine Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung mehr als 1.900 EUR oder 2.800 EUR, so kann er seine tatsächlichen Aufwendungen hierfür zwar als Sonderausgaben geltend machen, die übrigen Vorsorgeaufwendungen wirken sich dann aber nicht mehr aus.

Alternative 1

Alternative 2

Berücksichtigung sämtlicher sonstiger Vorsorgeaufwendungen inkl. sämtlicher Beiträge zur KV- bzw. PV;
Höchstbetrag 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR

Mindestbetrag:
Abzug (nur) der Beiträge für Basis-Krankenversicherungsschutz + Pflegeversicherung

Der sich jeweils ergebende höhere Betrag wird zum Abzug zugelassen!

7. Aufteilung von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen

Mit Schreiben vom 05.07.2011 - IV C 3 - S 2221/09/10013:001 nimmt das BMF Stellung zur Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger geleisteten Globalbeiträge zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs. Grundsätzlich sind wegen unterschiedlicher Abzugsvolumina Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung (SV) aufzuteilen (in Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Anders als bei der inländischen gesetzlichen SV gibt es einige ausländische SV, bei denen - bezogen auf die Beitragsleistung - nicht nach den verschiedenen Sozialversicherungszweigen unterschieden und ein einheitlicher SV-Beitrag (Globalbeitrag) erhoben wird. Im BMF-Schreiben sind staatenbezogene Tabellen enthalten, mit denen die jeweiligen Globalbeiträge für eine zutreffende steuerliche Berücksichtigung aufgeteilt werden können.

Für die Aufteilung der von Arbeitnehmern geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) sind vom BMF mit Schreiben vom 26.01.2012 - IV C 3 - S 2221/09/10013:001 - die Aufteilungsmaßstäbe für den Zeitraum 2012 angepasst worden. Außerdem wurden die bei der Höchstbetragsberechnung für die Altersvorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG erforderlichen Arbeitgeberanteile ab dem VZ 2011 ergänzt.

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