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Werkzeuggeld

§ 3 Nr. 30 EStG

R 3.30 LStR

Für Werkzeuge - nicht für andere Arbeitsmittel - die betrieblich genutzt werden, kann der Arbeitgeber eine steuerfreie Erstattung an den Arbeitnehmer vornehmen.

Die LStR stellen deutlich heraus, dass die Steuerfreiheit für Werkzeuggeld ausschließlich für Handwerkszeug gilt, das zur leichteren Handhabung, Be- und Verarbeitung eines Gegenstandes dient. Musikinstrumente, Schreibmaschinen, Computer oder andere Arbeitsmittel fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 30 EStG.

In R 3.30 LStR ist zum Werkzeuggeld Näheres geregelt.

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