Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


#154612

Inhaltsverzeichnis

Werkzeuggeld

§ 3 Nr. 30 EStG

R 3.30 LStR

Für Werkzeuge - nicht für andere Arbeitsmittel - die betrieblich genutzt werden, kann der Arbeitgeber eine steuerfreie Erstattung an den Arbeitnehmer vornehmen.

Die LStR stellen deutlich heraus, dass die Steuerfreiheit für Werkzeuggeld ausschließlich für Handwerkszeug gilt, das zur leichteren Handhabung, Be- und Verarbeitung eines Gegenstandes dient. Musikinstrumente, Schreibmaschinen, Computer oder andere Arbeitsmittel fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 30 EStG.

In R 3.30 LStR ist zum Werkzeuggeld Näheres geregelt.

Inhaltsverzeichnis


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin