Ermäßigter Umsatzsteuersatz
§ 12 Abs. 2 UStG
Der ermäßigte Steuersatz von 7 % soll den Endverbraucher bei bestimmten Umsätzen entlasten. Die Hauptgruppe der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Umsätze sind die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Vermietung der in der Anlage zu § 12 UStG genannten Gegenstände. In erster Linie sollen die Grundnahrungsmittel sowie Zeitschriften und Bücher mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden. Aber auch bestimmte andere, in § 12 Abs. 2 UStG genannte Leistungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, vgl. hierzu Steuersatz - Speisen, Steuersatz - Beherbergungsleistungen, Ermäßigter Umsatzsteuersatz - Filmvorführungen, Ermäßigter Umsatzsteuersatz - Personenbeförderung, Ermäßigter Umsatzsteuersatz - Urheberrechte, Ermäßigter Umsatzsteuersatz - Zahnärzte.
Im Hinblick auf die in der o.g. Anlage zu § 12 UStG bezeichneten Gegenstände werden auch die unselbststständigen Nebenleistungen (wie Verpacken oder Versenden der Waren durch den Lieferanten) von der Steuerermäßigung erfasst.
Der Umfang und die Ausnahmen vom ermäßigten Umsatzsteuersatz werden von der Zugehörigkeit zu bestimmten Zolltarif-Nummern abhängig gemacht. Bei Zweifeln kann eine verbindliche Zolltarifauskunft bei der zuständigen Behörde eingeholt werden.
Die folgende Tabelle bietet einen groben Überblick über die Gegenstände, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Zu Einzelheiten und zum Verfahren der verbindlichen Zolltarifauskunft siehe BMF 05.08.2004, - IV B 7 - S 7220 - 46/04 - , BStBl 2004 I, 638.
Übersicht über die Gegenstände des ermäßigten Umsatzsteuersatzes | ||
Bezeichnung | Ausnahmen * | Bemerkungen |
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Backwaren | ||
Bienen (lebende) | ||
Blätter, Zweige, Blattwerk (frisch und geschnitten) | getrocknete, gebleichte, gefärbte oder anders bearbeitete Waren | Diese Waren müssen für Binde- oder Zierzwecke vorgesehen sein |
Blindenführhunde (lebende) mit Ausbildung | ||
Blumen und Blüten (frisch und geschnitten) | getrocknete, gebleichte, gefärbte oder anders bearbeitete Waren | Die Blumen und Blüten müssen für Binde- oder Zierzwecke vorgesehen sein |
Bücher | jugendgefährdende Bücher | |
Carbonate | ||
Düngemittel, tierische oder pflanzliche | Guano, Torf und Düngetorf, Pflanzerde | Die Düngemittel dürfen nicht chemisch behandelt sein |
Eier | ungenießbare Eier ohne Schale, ungenießbares Eigelb | |
Enten (lebende) | Wildenten | |
Erzeugnisse des grafischen Gewerbes | jugendgefährdende | |
Essigsäure | ||
Fische und Krebstiere | Zierfische, Langusten, Hummer, Austern, Schnecken, Kaviar | |
Fischzubereitungen | ||
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse | Därme, Blasen, Tierblut, ungenießbare Waren | Hauptsächlich handelt es sich um Waren, die für die menschliche Ernährung geeignet sind |
Fleischzubereitungen | ||
Früchte (genießbare) | Schalen von Zitrusfrüchten, Traubenmost | Genießbar in diesem Sinne sind auch die Früchte, die erst nach Zubereitung oder Bear- beitung zur menschlichen Er- nährung verwendet werden können |
Früchtezubereitungen | Fruchtsäfte | |
Fütterungsarzneimittel | Arzneimittel-Vormischungen | Die Arzneimittel müssen den Vorschriften des § 56 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes entsprechen |
Gänse (lebende) | Wildgänse | |
Gelatine | ||
Gemüse und Pflanzen für Ernährungszwecke | Gemüsejungpflanzen, verschiedene Zubereitungen wie z.B. Tomatenpulver, Kartoffelmehl oder getrocknete Gemüse zum Herstellen von Suppen | Verdorbene Waren, die als Düngemittel verwendet werden, fallen nicht unter die Begünstigung |
Gemüsezubereitungen | Gemüsesäfte | |
Getreide | ||
Getreidezubereitungen, Mehlzubereitungen, Stärkezubereitungen, Milchzubereitungen | Getränkezubereitg. auf Grundlage von Malz, Arzneiwaren | |
Gewürze | Vanillin | |
Hauskaninchen (lebende) | Wildkaninchen | |
Hausrinder (lebende) | ||
Hausschweine (lebende) | Wildschweine | |
Haustauben (lebende) | Wildtauben | |
Haustee | ||
Hausziegen(lebende) | ||
Honig | Kunsthonig | |
Hühner (lebende) | Rebhühner | |
Kaffee | trinkfertiger Kaffee (z.B. aus Getränkeautomaten), Koffein | |
Kakao | Kakaopulver mit Zusatz von Süßstoff oder Zucker | |
Kartoffelmehl, Kartoffelgrieß, Kartoffelflocken | ||
Krankenrollstühle und andere Fzge. für Kranke oder Behinderte | Lifte, Treppenlifte, umgebaute Personenkraftwagen | |
Küchengewürze | ||
Kunstgegenstände | Drucke, Designentwürfe, Kunstverglasungen | Es sollen die vom Künstler nicht in Serienfertigung erstellten Werke begünstigt werden |
Lebensmittelzubereitungen | Getränke | |
Maulesel und Maultiere (lebende) | Esel | |
Milch, Milcherzeugnisse | ||
Milchmischgetränke | Anteil an Milch unter 75 % des Fertigproduktes ohne Zusatz von Alkohol | |
Müllereierzeugnisse | ||
Öle und Fette, tierische oder pflanzliche | ||
Ölfrüchte | ||
Orthopädische Gegenstände, Hörgeräte, Herzschrittmacher | ||
Pektin | ||
Perlhühner (lebende) | ||
Pferde (lebende) | Wildpferde | |
Pflanzen (lebende) | ||
Samen zur Aussaat | ||
Sammlungsstücke | ||
Schokolade | ||
Sorbit | ||
Speiseessig | ||
Speisesalz | Riechsalze , Badesalze, Streusalze, Salzlecksteine | |
Stärke | ||
Stroh und Futter | ||
Süßstoffe | ||
Tabakpflanzen | bearbeitete oder künstlich getrocknete Waren | |
Tee | trinkfertiger Tee (z.B. aus Getränkeautomaten), Medizinaltee | |
Truthühner (lebende) | Wildtruthühner | |
Wasser | Trinkwasser etc. in Fertigpackungen (Mineralwasser, Tafelwasser etc.); Wasserdampf; Meerwasser, destill. Wasser; Heilwasser | Im Vordergrund der Begünstigung steht die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser. Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. "Legen eines Hausanschlusses") durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern (BFH, 08.10.2008 - V R 61/03). Das gilt auch, wenn die Leistung an einen Bauträger erbracht wird. |
Wolle, roh und nicht bearbeitet | fabrikgewaschene, gebleichte oder gefärbte Wolle, Abfälle von Wolle | |
Zeitungen | jugendgefährdende Zeitungen und Zeitschriften | |
Zucker und Zuckerwaren | Fruchtsäfte, chemisch reiner Zucker, Arzneiwaren | |
Zuckerrüben | ||
* Vom ermäßigten Steuersatz sind die Lieferungen von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ausgenommen |