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Erwerbsschwellen

Die Einfuhrumsatzsteuer, die bei Importen aus anderen EG- Mitgliedstaaten bis zum 01.01.1993 angefallen war, wurde durch die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs abgelöst. Der Erwerber wird umsatzsteuerpflichtig (Innergemeinschaftlicher Erwerb).

Eine Ausnahme von dieser Besteuerung wurde für folgende Unternehmer zugelassen, wenn die Erwerbsschwelle im laufenden und/oder dem vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten wurde:

  • Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist (z.B. Ärzte)

  • Kleinunternehmer

  • Landwirte, die ihre Umsätze nach § 24 UStG pauschal versteuern

  • juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erworben haben.

Wird die Erwerbsschwelle unterschritten, kann der Erwerber für die Erwerbsbesteuerung optieren.

Übersicht Erwerbsschwellen in den
EG-Mitgliedsstaaten

EG-Mitgliedstaat

Belgien

11.200 EUR

Dänemark

80.000 DKK

Estland

160.000 EEK

Finnland

10.000 EUR

Frankreich

10.000 EUR

Griechenland

10.000 EUR

Irland

41.000 EUR

Italien

8.263 EUR

Lettland

7.000 LVL

Litauen

35.000 LTL

Luxemburg

10.000 EUR

Malta

10.000 EUR

Niederlande

10.000 EUR

Österreich

11.000 EUR

Polen

10.000 EUR

Portugal

10.000 EUR

Schweden

90.000 SEK

Slowakei

420.000 SKK

Slowenien

10.000 EUR

Spanien

10.000 EUR

Tschechien

326.000 CZK

Ungarn

2.500.000 HUF

Vereinigtes Königreich

56.000 GBP

Zypern

6.000 CYP

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