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Innenumsätze

Als Innenumsätze werden im Umsatzsteuerrecht Umsätze zwischen verschiedenen Teilen des einheitlichen Unternehmens bezeichnet. Häufige Anwendungsfälle sind auch umsatzsteuerliche Organschaften (Organschaft), bei denen zwei oder mehr Unternehmen verflochten sind. Die Leistungen zwischen den Unternehmen einer Organschaft stellen Innenumsätze dar, da sie nicht nach außen gegenüber Dritten erbracht werden.
Zum Unternehmen gehören auch die Teile, in denen nur umsatzsteuerfreie Umsätze erbracht werden und ertragsteuerlich zum Privatvermögen zu rechnen sind.

Beispiel:

Ein Bauunternehmer hat neben dem Baugeschäft noch ein Mehrfamilienhaus, in dem Wohnungen an verschiedene Mieter zu Wohnzwecken vermietet werden. Das Wohnhaus befindet sich Ertragssteuerlich im Privatvermögen des Unternehmers. Das Bauunternehmen führt in 2005 einen Umbau an diesem Haus für netto 20.000 EUR durch.

Lösung:

Da das Wohnhaus mit zum Unternehmen gehört, handelt es sich bei dem Umbau um einen Innenumsatz. Es ist für diesen Umsatz keine Umsatzsteuer abzuführen, da er umsatzsteuerlich nicht relevant ist.

Hinweis:

Da die mit diesem Innenumsatz in Zusammenhang stehenden Kosten der Ausführung steuerfreier Umsätze dienen, ist insoweit der Vorsteuerabzug nicht zulässig.

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