Innergemeinschaftliche Lohnveredelung
Eine innergemeinschaftliche Lohnveredelung liegt vor, wenn die Be- oder Verarbeitung eines vom Auftraggeber an den Auftragnehmer überlassenen beweglichen körperlichen Gegenstandes vereinbart worden ist. Auftragnehmer und Auftraggeber müssen in verschiedenen EU-Staaten ansässig sein.
Beispiele
- a)
Überlassung von Brettern und Holz zur Herstellung von Möbeln
- b)
Überlassung von Garnen zur Herstellung von Stoffen
- c)
Überlassung von Stoffen zur Herstellung von Kleidern und Blusen
- d)
Überlassung von Kunststoffgranulat zur Herstellung von Plastikgeschirr
- e)
Überlassung von Früchten zur Herstellung von Marmeladen
Die sonstige Leistung darf nicht als innergemeinschaftliche Lieferung unter § 3 Abs. 1a UStG fallen. Es darf sich daher nicht um eine Leistung handeln, die insgesamt als Werklieferung anzusehen ist. Bis zum 31.12.1995 galten diese Lohnveredelungen als innergemeinschaftliche Erwerbe. Da sich durch die bisherige Regelung im Umsatzsteuergesetz in Bezug auf das Merkmal der Funktionsänderung erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben haben, wurde diese Vorschrift mit Wirkung vom 01.01.1996 abgeändert. Nunmehr werden alle Be- oder Verarbeitungen eines beweglichen körperlichen Gegenstandes - unabhängig von einer eventuellen Funktionsänderung - einheitlich als sonstige Leistung behandelt.
Diese sonstigen Leistungen sind grundsätzlich in dem EU-Mitgliedstaat der Besteuerung zu unterwerfen, in dem der Lohnveredeler seinen Sitz hat (§ 3a Absatz 2 Nr. 3c UStG).
Wird vom Auftraggeber gegenüber dem Lohnveredeler eine USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaates (also nicht des Staates, in dem der Lohnveredeler seinen Sitz hat) verwendet, so ist die Lohnveredelung dort zu versteuern. Eine Ausnahme gilt jedoch für die Fälle, in denen der Gegenstand nach der Lohnveredelung im Mitgliedstaat des Veredelers (Inland) verbleibt.
Eine ausführliche Darstellung der Behandlung von innergemeinschaftlichen Lohnveredelungen nach dem bis 31.12.1995 geltenden Recht mit verschiedenen Beispielen ergibt sich aus dem BMF-Schreiben vom 12.10.1993 (BMF, 12.10.1993 - IV A 2 -S 7100 a - 29/93, BStBl I 1993, 913.
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