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Umsatz

§ 1 Abs. 1 UStG

Gegenstand der Umsatzbesteuerung ist der einzelne Umsatz. Zunächst ist festzustellen, ob der Umsatz steuerbar oder nicht steuerbar ist. Für die Steuerbarkeit eines Umsatzes ist es erforderlich, dass alle Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 UStG erfüllt sind.

Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet nach fünf Umsatzarten:

  1. Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen) gegen Entgelt, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

  2. Einfuhr von Gegenständen in das Inland

  3. Innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt

  4. Unentgeltliche Lieferung

  5. Sonstige unentgeltliche Leistungen

Diese fünf Umsatzarten haben unterschiedliche Voraussetzungen die erfüllt sein müssen, damit der jeweilige Umsatz steuerbar ist. Fehlt nur ein Tatbestandsmerkmal, so ist der Umsatz nicht steuerbar.

Beispiel:

Ein Bauunternehmer verkauft einen privaten antiken Schrank an einen Möbelhändler.

Lösung:

Der Umsatz wird nicht im Rahmen des Bauunternehmens erbracht und ist daher nicht steuerbar.

Ausdrücklich als nicht steuerbarer Umsatz sind im § 1 Abs. 1 a UStG die Umsätze genannt, die im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgen.

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