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Inhaltsverzeichnis

Unternehmerfähigkeit

§ 2 UStG

1. Allgemeines

Grundsätzlich ist jede natürliche oder juristische Person sowie jedes andere Gebilde, dass im Wirtschaftsleben existiert, in der Lage, die Unternehmereigenschaft zu erhalten. Die Rechtsform oder Rechtsfähigkeit ist nicht entscheidend, Unternehmer können auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sein. Sie müssen allerdings nach außen hin tätig werden. Handelt es sich um reine Innengesellschaften, sind sie nicht am Markt tätig und erbringen somit keine eigenen Leistungen gegenüber Dritten. Demzufolge werden sie in diesen Fällen auch nicht als Unternehmer behandelt. Das gilt z.B. für stille Gesellschaften, bei denen nur der Geschäftsinhaber erkennbar nach außen auftritt. Hier ist nur der Geschäftsinhaber Unternehmer, die Innengesellschaft und damit auch der stille Gesellschafter werden nicht als Unternehmer behandelt.

Als Unternehmer kommen somit in Betracht:

  • natürliche Personen

  • Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG

  • Handelsgesellschaften wie KG und OHG

  • zivilrechtliche Gemeinschaften wie GbR, Bruchteilsgemeinschaften oderArbeitsgemeinschaften

  • juristische Personen öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art

  • Vereine, soweit sie nicht in Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke tätig werden

In Zweifelsfällen ist regelmäßig das Auftreten gegenüber Dritten von Bedeutung. Wird eine Arbeitsgemeinschaft, bestehend aus mehreren Bauunternehmen, nur im Innenverhältnis tätig, ist sie selbst kein Unternehmer, sondern die einzelnen Bauunternehmer erbringen Leistungen gegenüber dem Auftraggeber oder dem von diesem mit dem Gesamtauftrag versehenen Unternehmer, für den die anderen als Subunternehmer tätig werden. Tritt die Arbeitsgemeinschaft dagegen selbstständig als Anbieter auf, wird sie auch selbst Unternehmer. Als Unternehmer erbringt sie dann insgesamt Leistungen an den Auftraggeber. Die einzelnen Beteiligten treten umsatzsteuerlich nicht mit dem Auftraggeber in Kontakt, sondern erbringen nur Leistungen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft.

Tritt jemand nach außen auf, ist aber eindeutig erkennbar, dass er dies nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung tut und ist außerdem derjenige zu erkennen, für den er tätig wird, ist allein die hinter dem Handelnden stehende Person als Unternehmer anzusehen. Dies gilt z.B. für die Fälle der Vergleichs- oder Zwangsverwaltung sowie die Konkursverwaltung oder die Testamentsvollstreckung.

Ehegatten, die mehrere Grundstücke gemeinsam in Bruchteilseigentum besitzen und diese vermieten, bilden insoweit eine Gemeinschaft, die Unternehmer ist. Sind die Beteiligungsverhältnisse an den Grundstücken unterschiedlich, ist eine einheitliche Willensbildung möglicherweise nicht mehr gewährleistet. In diesen Fällen kann sogar jede einzelne Gemeinschaft mit abweichendem Beteiligungsverhältnis ein selbstständiger Unternehmer sein (vgl. BFH, 29.04.1993 - V R 38/89, BStBl II 1993, 734).

2. Folgen der Unternehmerfähigkeit

Die Person, die als Unternehmer behandelt wird, hat die dadurch entstehenden Rechte und muss die daraus resultierenden Pflichten erfüllen. Ein Unternehmer hat das Recht, in Rechnungen Umsatzsteuer offen auszuweisen und den Vorsteuerabzug hinsichtlich der an andere Unternehmer gezahlten Umsatzsteuer geltend zu machen. Zu seinen Pflichten gehört insbesondere die Abgabe von Steuererklärungen und Voranmeldungen sowie die Zahlung der anfallenden Steuern.

3. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren Tätigwerden. Dabei kann es sich auch um Vorbereitungshandlungen wie Anmietung eines Ladenlokals oder Kauf von Waren bzw. Bezug von Dienstleistungen handeln.

Vorsteuerabzug - Persönliche Voraussetzungen

Personenzusammenschlüsse werden regelmäßig mit Gründung Unternehmer, soweit sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Eine Besonderheit gibt es bei der Gründung von Kapitalgesellschaften. Diese werden erst als Gründungsgesellschaft mit Abschluss des notariellen Vertrags als Unternehmer angesehen, der mit der durch Eintragung ins Handelsregister entstehenden Kapitalgesellschaft gleichgesetzt wird. Die bis zum Abschluss des Vertrags eventuell bestehende Vorgründungsgesellschaft wird nicht mit dem Folgeunternehmen gleichgesetzt und erlangt regelmäßig nicht die Unternehmereigenschaft, da in ihr keine Absicht besteht, Einnahmen zu erzielen.

Der Erbe eines Unternehmens wird nicht zwangsläufig zum Unternehmer, erst wenn er selbst tatsächlich die Voraussetzungen für die Annahme der Unternehmer-eigenschaft erfüllt, also selbst im Unternehmen tätig wird.

Die Unternehmereigenschaft endet regelmäßig erst mit dem letzten Tätigwerden, unabhängig vom Zeitpunkt der Abmeldung oder Einstellung des Gewerbebetriebs. Sämtliche Rechtsbeziehungen, die mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen, müssen abgewickelt sein (vgl. BFH, 21.04.1993 - XI R 50/90, BStBl II 1993, 696). Eine GmbH kann ihre Unternehmereigenschaft auch nach der Auflösung und Löschung im Handelsregister noch besitzen, wenn tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt noch Umsätze, z.B. aus der Verwertung von zur Sicherheit übereigneten Gegenständen, angefallen sind.

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