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Vorsteuerberichtigung

1. Allgemeines

Mit dem Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien wurden die Regelungen zur Vorsteuerkorrektur neu gestaltet und die Anwendungsbereiche zur Schließung von Regelungslücken erweitert. Die neuen Regelungen sind ab dem 01.01.2005 anzuwenden.

2. Voraussetzungen

Eine Vorsteuerberichtigung ist immer dann durchzuführen, wenn sich die ausschlaggebenden Verhältnisse für den Vorsteuerabzug gegenüber der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verwendungsabsicht geändert haben.

Im Zeitpunkt des Leistungsbezuges muss der Anschaffende Unternehmer sein. Daraus folgt, dass bei Anschaffungen, die Privatpersonen tätigen, die später Unternehmer werden und das angeschaffte Wirtschaftsgut für ihr Unternehmen nutzen, kein Raum für eine Berichtigung ist. Der Vorsteuerabzug bleibt endgültig verloren.

3. Änderung der Verhältnisse

Eine Änderung der Verhältnisse kann in verschiedenen Formen eintreten:

  1. a)

    es erfolgt eine Nutzungsänderung, die Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug hat,

  2. b)

    es wird auf eine Steuerbefreiung verzichtet oder eine solche in Anspruch genommen,

  3. c)

    der Anteil der Verwendung für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ändert sich,

  4. d)

    eine Rechtsänderung wie Einführung oder Wegfall einer Steuerbefreiung mit Auswirkung auf den Vorsteuerabzug tritt ein,

  5. e)

    der Vorsteuerabzug ist bei Leistungsbezug falsch beurteilt worden.

  6. f)

    die Nutzungsverhältnisse bei einem Fahrzeug ändern sich.

Eine Änderung der Verhältnisse ist anzunehmen, wenn sich bei einer fiktiven Anschaffung im Folgejahr ein höherer oder niedrigerer Vorsteuerabzug als der tatsächlich gewährte Vorsteuerabzug ergeben würde. Ändern sich die Verhältnisse im Jahr der Anschaffung, ist die Vorsteuer nicht zu berichtigen, sondern der erstmalige Vorsteuerabzug entsprechend der gesamten Verwendung aufzuteilen.
Im Verkauf oder der unentgeltlichen Wertabgabe eines Wirtschaftsgutes kann ebenfalls eine Änderung der Verhältnisse liegen, wenn der dadurch getätigte Umsatz eine andere Beurteilung des Vorsteuerabzugs erforderlich macht. Nach dem Urteil des BFH (BFH, 27.01.1994 - V R 31/91, BStBl II 1994, 488) ist sogar eine Änderung der Verhältnisse anzunehmen, wenn im Jahr der erstmaligen Verwendung durch das Finanzamt über den Vorsteuerabzug falsch entschieden worden ist und dieses Jahr wegen eingetretener Rechtskraft nicht mehr geändert werden kann. Obwohl in diesem Fall tatsächlich keine abweichende Nutzung des Gegenstandes erfolgt, hat der Unternehmer oder die Finanzverwaltung die Möglichkeit, den falschen Vorsteuerabzug zu korrigieren.

Die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern sich i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG, wenn sich der Steuerpflichtige während des Berichtigungszeitraums auf die Steuerfreiheit der gleichbleibenden Verwendungsumsätze gemäß Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG beruft, vgl. BFH 15.09.2011 - V R 8/11.

4. Sonderfälle

Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen tritt der erwerbende Unternehmer in die Stellung des Veräußerers. Dies gilt auch hinsichtlich der Überwachung des Vorsteuerabzugs, bereits laufende Überwachungszeiträume werden durch die Geschäftsveräußerung nicht unterbrochen. Die Veräußerung selbst führt nicht zu einer Änderung der Verhältnisse. Das Gleiche gilt bei Erbfällen oder bei Änderung des Unternehmers durch Begründung oder Wegfall einer Organschaft.

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