Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


#2079167

Inhaltsverzeichnis

Persönliche Steuerpflicht - Unternehmerwechsel

§ 5 Abs. 2 GewStG

R 5.1 GewStR 2009, 11.1 GewStR 2009

1. Allgemeines

Beim Unternehmerwechsel gilt der bisherige Betrieb als eingestellt und durch den Nachfolger als neu gegründet (§ 2 Abs. 5 GewStG. Entsprechend ist nach § 5 Abs. 2 GewStG auch für die persönliche Steuerschuldnerschaft eine Zäsur zu machen. Der bisherige Unternehmer ist bis zum Erlöschen der sachlichen Steuerpflicht Steuerschuldner, danach der Übernehmer.

Beispiel zur sachlichen und persönlichen Steuerpflicht beim Unternehmerwechsel:

A erwirbt mit Wirkung zum 01.04.2010 von B dessen Schuhgeschäft, um einen Filialbetrieb für seinen bereits bestehenden Gewerbebetrieb in einem anderen Stadtteil der Gemeinde X zu eröffnen.

Lösung:

Mit dem Übergang des Schuhgeschäfts (eines Gewerbetriebs im Ganzen) auf A gilt dieser Gewerbebetrieb als durch B eingestellt (§ 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG). Die sachliche Steuerpflicht für das Schuhgeschäft des B ist zum 31.03.2010 erloschen. B ist auch nur für die bis zum 31.03.2010 entstandene GewSt Steuerschuldner (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GewStG). B schuldet die GewSt (persönliche Steuerpflicht) nur, soweit sie auf seiner gewerblichen Tätigkeit bis zum 31.03.2005 beruht. Da das erworbene Schuhgeschäft mit dem bereits bestehenden Gewerbebetrieb des A vereinigt wird, gilt der Gewerbebetrieb nicht als durch A neu gegründet. Es entsteht keine neue sachliche Steuerpflicht (siehe auch R 2.7 Abs. 1 GewStR 2009). Die sachliche Steuerpflicht erstreckt sich ab 01.04.2005 auf den um das erworbene Schuhgeschäft vergrößerten Gewerbebetrieb des A. Die Steuerschuldnerschaft des A (persönliche Steuerpflicht) richtet sich nach der sachlichen Steuerpflicht und bezieht sich auf die Tätigkeit in seinem gesamten Gewerbebetrieb, also ab 01.04.2005 auch auf den hinzu erworbenen Filialbetrieb.

2. Besonderheiten bei Personengesellschaften

2.1 Gesellschafterwechsel

Wechseln bei Personengesellschaften einzelne Gesellschafter, liegt kein Unternehmerwechsel vor. Damit ändert sich auch nicht die Steuerschuldnerschaft.

2.2 Übergang Einzelunternehmen auf Personengesellschaft

Geht ein Einzelunternehmen auf eine Personengesellschaft über, liegt kein Unternehmerwechsel i.S.d. § 2 Abs. 5 GewStG vor, R 2.7 Abs. 2 GewStR 2009). Allerdings ändert sich die Steuerschuldnerschaft in diesem Fall. Die bisherige Steuerschuldnerschaft des Einzelunternehmers geht im Zeitpunkt des Rechtsformwechsels auf die Personengesellschaft über.

Folge: Der Wechsel des Steuerschuldners ist bereits im Rahmen der Festsetzung des Steuermessbetrags (§ 14 GewStG) zu berücksichtigen. Daher sind zwei getrennte Gewerbesteuererklärungen abzugeben. Das Finanzamt hat zwei getrennte Gewerbesteuermessbescheide zu erlassen.

Nach der Auffassung des BFH wie auch der Finanzverwaltung ist der für den Erhebungszeitraum ermittelte Messbetrag zeitanteilig dem Einzelunternehmer und der übernehmenden Personengesellschaft zuzurechnen (R 5.1 Abs. 1 Satz 3 GewStR 2009, R 11.1 Satz 3 ff. GewStR 2009) und dementsprechend die Messbetragsfestsetzung auf Grund des jeweils erzielten Gewerbeertrages vorzunehmen. Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG ist zeitanteilig den beiden Steuerpflichtigen zu gewähren.

2.3 Anwachsung auf Einzelunternehmer

Der umgekehrte Fall, dass der bisherige Betrieb einer Personengesellschaft als Einzelbetrieb weitergeführt wird, ist dem entsprechend zu behandeln. Allerdings schuldet der Einzelunternehmer als Gesamtrechtsnachfolger nach § 45 AO die auf die Zeit vor der Anwachsung entfallende Steuer.

Inhaltsverzeichnis


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin