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Hinzurechnungen - Ausländische Steuern

§ 8 Nr. 12 GewStG

Da ausländische Steuern auf ausländische Gewinne entfallen, die aufgrund des Betriebsstättenprinzips bei der Ermittlung des Gewerbeertrages außer Ansatz bleiben oder nach § 9 GewStG gekürzt werden, dürfen sie sich nicht auf den Gewerbeertrag auswirken.

Nach § 8 Nr. 12 GewStG sind daher ausländische Steuern, die nach § 34c Abs. 2 oder 3 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte oder bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens nach § 26 Abs. 6 KStG i.V.m. § 34c Abs. 2 oder 3 EStG abgezogen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen.

Ausländische Steuern, die der deutschen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer entsprechen, werden in der Regel auf die deutsche Steuer angerechnet (§ 34c Abs. 1 EStG, § 26 Abs. 1, 6 KStG), wenn ein DBA nicht abgeschlossen ist oder das jeweilige DBA die Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorsieht (§ 34c Abs. 6 EStG). In Ausnahmefällen kann es für den Steuerpflichtigen günstiger sein, die ausländische Steuer von den Einkünften abzuziehen, z.B. dann, wenn die ausländische Bemessungsgrundlage die nach deutschem Recht ermittelte Bemessungsgrundlage deutlich übersteigt, vgl. dazu das Stichwort Ausländische Steuer - Abzug.

Beispiel:

Der Gewerbetreibende G mit Sitz in Worms unterhält eine Betriebsstätte in Paraguay. Der Gewinn dieser Betriebsstätte beträgt 50.000 EUR. Hierauf entfällt eine ausländische Steuer (impuesto a la renta) in Höhe von 10.000 EUR. G stellt den Antrag nach § 34c Abs. 2 EStG auf Abzug der ausländischen Steuer.
Wie ist der Sachverhalt einkommensteuerlich und gewerbesteuerlich zu beurteilen?

Lösung:
Der Gewinn aus der ausländischen Betriebsstätte wirkt sich nur mit 40.000 EUR auf den insgesamt (unter Berücksichtigung auch der inländischen gewerblichen Aktivitäten) zu erfassenden Betrag der Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus.
Damit schlägt der Abzug auch auf die Gewerbesteuer durch. Der Gewinn in Höhe von 50.000 EUR aus der ausländischen Betriebsstätte unterliegt jedoch nicht der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 und § 9 Nr. 3 GewStG).
Zur Vermeidung einer zweifachen Minderung des Gewerbeertrages muss eine Hinzurechnung der ausländischen Steuer gemäß § 8 Nr. 12 GewStG erfolgen.

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