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Hinzurechnungen - Komplementäre von KGaA

§ 8 Nr. 4 GewStG

R 8.2 GewStR 2009

Dem Gewerbeertrag einer KGaA sind nach § 8 Nr. 4 GewStG die Beträge wieder hinzuzurechnen, die auf Grund von § 9 Nr. 1 KStG bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens abgezogen worden sind.

Die KGaA ist steuerlich als Mischform zwischen einer Personengesellschaft (im Hinblick auf den Bereich des Komplementärs) und einer Kapitalgesellschaft (im Hinblick auf den Kommanditbereich, der als Aktienkapital ausgestaltet ist) zu behandeln. Daher sind die § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG anzuwenden.

Der Komplementär einer KGaA bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sein Gewinnanteil ist bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens nach § 9 Nr. 1 KStG abzuziehen.

Da der Komplementär aber keinen Gewerbebetrieb nach § 2 Nr. 1 GewStG unterhält, der der Gewerbesteuer unterliegt, müssen die Gewinnanteile dem Gewerbebetrieb der KGaA zugeordnet werden, um sie der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Aus diesem Grund erfolgt die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG.

Die Hinzurechnung umfasst nicht die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG im Gewinn des persönlich haftenden Gesellschafters enthaltenen Vergütungen für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern. Diese Beträge sind aber ggf. nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen (R 8.2 Satz 4 GewStR 2009).

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