Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


#2279

Inhaltsverzeichnis

Darlehen

Darlehensgeber:

Beim privaten Darlehensgeber führen Einnahmen (Zins, Disagio, Kreditgebühren) aus der Vergabe eines Darlehens zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Für den unternehmerischen Darlehensgeber sind Einnahmen aus einem Darlehen Betriebseinnahmen.

Darlehensnehmer:

Private aber auch betriebliche Darlehensnehmer können die Ausgaben (Zins, Disagio, Kreditgebühren) für ein Darlehen (aber nicht das Darlehen selbst) steuerlich nur dann geltend machen, wenn sie mit der Erzielung von Einnahmen im Zusammenhang stehen. Bei betrieblichen Darlehensnehmern wird dies regelmäßig der Fall sein. Für sie sind die Darlehenskosten (z.B. Zinsen) als Betriebsausgaben zu erfassen. Beim privaten Darlehensnehmer ist die Erzielung von Einnahmen zum Beispiel gegeben, wenn mit diesem Kredit ein Haus zum Zweck der Vermietung erworben wird oder wenn der für berufliche Zwecke genutzte Pkw teilweise oder vollständig kreditfinanziert ist. Für private Darlehensnehmer sind die Zinsen/Disagio als Werbungskosten bei den entsprechenden Einkunftsarten abzugsfähig.

Darlehen unter Angehörigen unterliegen dem Fremdvergleich. Das heißt, die Ausgestaltung und die Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen müssen dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist. Hierzu gehören: die Benennung von Laufzeit und Darlehensbetrag, Vergabe von Sicherheiten sowie die Berechnung von Verzugszinsen. Entspricht das Darlehen nicht dem Fremdvergleich, kann die steuerliche Anerkennung der Darlehenskosten versagt werden.

Bei einem unverzinslichen Darlehen, unterliegt der Zinsvorteil beim Darlehensnehmer der Schenkungsteuer. (Finanzgericht Köln, Urteil vom 30.09.2009, Aktenzeichen: 9 K 2697/08).

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 4 EStG

§ 12 EStG

FG Köln 30.09.2009, 9 K 2697/08

Inhaltsverzeichnis


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Weihnachtsgedicht:
Das Christkind beim Finanzamt




Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin