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Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuerart, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Der Lohnsteuer unterliegen abhängig Beschäftigte mit ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. In Abhängigkeit von der Höhe des Arbeitslohns und von persönlichen Verhältnissen wird die Lohnsteuer berechnet und durch den Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. Im Rahmen der jährlichen Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer wird die bereits gezahlte Lohnsteuer mit der errechneten Steuerschuld verrechnet. In den meisten Fällen kommt es zur teilweisen Rückzahlung der bereits abgeführten Lohnsteuer.

Die Lohnsteuer ist grundsätzlich von allen Arbeitnehmern einzubehalten und abzuführen. Damit unterliegen nicht nur unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) der Lohnsteuer, sondern auch Arbeitnehmer, deren Einkünfte zu 90 % der deutschen Besteuerung unterliegen oder deren Einkünfte, die nicht der deutschen Besteuerung unterliegen, den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen. Auch Arbeitnehmer die im Ausland leben, deren Lohn aber aus inländischen öffentlichen Kassen gezahlt wird, unterliegen der Lohnsteuer.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 1 EStG

§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG

§§ 38–41 EStG

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